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Nach dem Wohnungseigentumsgesetz gilt, dass jeder Eigentümer bei Beschlussfassungen in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, eine Stimme hat ( § 25 Abs. 1 und 2 WEG ).
Zu Problemen kommt es immer wieder, wenn einem Eigentümer mehrere Einheiten einer Anlage gehören. Die Frage ist dann, ob er eine Stimme pro Einheit oder insgesamt nur eine Stimme hat. Mit einem derartigen Fall war jetzt das Amtsgericht Wunsiedel befasst. Hier kam noch hinzu, dass ein Ehepaar zwei Wohnungen jeweils als Miteigentümer je zur Hälfte besaß.
Entgegen den Vorstellungen dieses Ehepaars entschied das Amtsgericht Wunsiedel unter Berufung auf die herrschende Meinung und gestützt durch obergerichtliche Entscheidungen, dass hier nur eine Stimme abgegeben werden darf. Entscheidend ist dabei, dass das Gesetz vom sog. „Kopfprinzip“ ausgeht. Das heißt pro Kopf nur eine Stimme, auch wenn diese Person mehrere Einheiten der Anlage in ihrem Eigentum hat. Dass Miteigentümer, wie hier das Ehepaar, nur eine Stimme haben, ergibt sich dabei bereits direkt aus dem Gesetz, nämlich aus § 25 Abs.2 Satz 2 WEG.
Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn eine der Wohnungen im Alleineigentum der Ehefrau und die andere im Alleineigentum des Ehemanns gestanden hätte. Dann hätte jeder von ihnen für seine Wohnung eine Stimme abgeben dürfen. Bei kleinen Wohneinheiten kann somit die Frage, wie das Eigentum gestaltet wird, durchaus Einfluss auf die Mehrheitsverhältnisse haben.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die gesetzliche Abstimmungsregelung nach Köpfen durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung abgeändert sein kann. Die Gemeinschaftsordnung sollte daher immer, nicht nur wegen der hier dargelegten Problematik, vor dem Kauf einen intensiven Blick wert sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 04.12.2000
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