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Der Zweitbeschluss über die Wahl des bisherigen Verwalters ist bzgl. Alternativangeboten so zu behandeln wie die Wiederwahl eines Verwalters (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 01.04.2015, 539 C 26/14, ZMR 2017, 98).
Wurde der frühere Beschluss über die Bestellung eines (neuen) Verwalters erfolgreich angefochten, so kann diese ungültige Wahl nicht mit einem Wiederwahlbeschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geheilt werden, da dies zu einer Umgehung der Voraussetzung zur Einholung von mehreren Vergleichsangeboten führen würde (LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2016, 1 S 455/15, ZWE 2017, 96).
Quelle: Dr. Riecke