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Videoüberwachung gilt als modernes Mittel zum Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und Einbrüchen. Doch im Mehrfamilienhaus ist die rechtliche Lage komplex: Zwischen Sicherheitsinteressen, Persönlichkeitsrechten und Datenschutz muss sorgfältig abgewogen werden. Grundsätzlich gilt: Kameras dürfen nicht einfach ohne Zustimmung aller Betroffenen installiert werden.
🔹 1. Grundsatz: Keine Überwachung ohne Einwilligung aller Beteiligten
Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer haben ein Recht auf Privatsphäre. Wird eine Kamera installiert, die gemeinschaftliche oder private Bereiche erfasst – etwa das Treppenhaus, den Eingangsbereich oder den Hausflur –, ist die Zustimmung aller Bewohner oder Eigentümer erforderlich.
Fehlt diese Zustimmung, kann die Überwachung gerichtlich untersagt oder der Abbau der Kamera verlangt werden.
Beispiele:
(LG Berlin, Urteil v. 31.10.2000, 65 S 279/00)
(LG München I, Hinweisbeschluss v. 7.6.2022, 14 S 2185/22)
🔹 2. Videoüberwachung durch Vermieter oder Eigentümer
Vermieter oder Wohnungseigentümer dürfen keine heimlichen Aufnahmen anfertigen – weder im Treppenhaus noch vor Wohnungstüren. Eine verdeckte Kamera verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.
Beispiel (Schlüsselurteil 2024):
(BGH, Urteil v. 12.03.2024, VI ZR 1370/20)
🔹 3. Digitale Türspione und „smarte“ Kameras
Auch digitale Türspione oder smarte Klingelkameras, die den Flur oder Besucher filmen, können unzulässig sein. Selbst wenn keine Speicherung erfolgt, liegt häufig ein Eingriff in die Privatsphäre anderer Hausbewohner vor.
Beispiele (Konkretisierung 2024):
(LG Karlsruhe, Urteil v. 17.5.2024, 11 S 162/23)
(AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 3.9.2015, 70 C 17/15)
(AG Köln, Urteil v. 20.12.1994, 208 C 57/94)
🔹 4. Überwachung von Gemeinschaftsflächen (z. B. Tiefgarage, Waschküche)
In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) darf eine Videoüberwachung nicht durch Mehrheitsbeschluss eingeführt werden, wenn dadurch einzelne Eigentümer oder Mieter in ihren Rechten beeinträchtigt werden (siehe Punkt 1).
Beispiel Tiefgarage:
(LG München I, Beschluss v. 11.11.2011, 1 S 12752/11 WEG)
Beispiel Waschküche:
(OLG Köln, Urteil v. 5.7.2005, 24 U 12/05)
🔹 5. Überwachung von Nachbargrundstücken
Kameras dürfen nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Wege gerichtet sein. Schon die theoretische Möglichkeit, dass das Nachbargrundstück erfasst werden könnte, kann einen Unterlassungsanspruch begründen (Überwachungsdruck).
Beispiele (Konkretisierung 2024):
(AG Gelnhausen, Urteil v. 4.3.2024, 52 C 76/24)
(AG Spandau, Urteil v. 6.1.2004, 5 C 557/03)
🔹 6. Überwachung im Eingangsbereich und Aufzug
Kameras im Eingangsbereich oder Aufzug greifen besonders tief in die Privatsphäre der Bewohner ein. Eine pauschale Überwachung ist unzulässig, auch wenn es zuvor Vandalismus gab.
Beispiele:
(LG Berlin, Urteil v. 23.5.2005, 62 S 37/05)
(KG Berlin, Urteil v. 4.8.2008, 8 U 83/08)
🔹 7. Kameras im Klingelschild oder in der Gegensprechanlage
Kameras im Klingeltableau oder in der Gegensprechanlage sind nur in engen Grenzen zulässig. Sie dürfen nur die Person zeigen, die klingelt, und keine dauerhafte Überwachung ermöglichen.
Beispiele:
(KG Berlin, Beschluss v. 26.6.2002, 24 W 309/01)
(BayObLG, Beschluss v. 21.10.2004, 2 ZBR 124/04)
🔹 8. Auch Attrappen können problematisch sein
Selbst Kamera-Attrappen sind nicht immer erlaubt. Schon die bloße Androhung einer Überwachung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
(AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss v. 24.1.2008, 10 C 156/07)
🧭 Fazit: Was ist erlaubt, was nicht?
| Maßnahme | Zulässigkeit | Hinweise |
| Kamera im Eingangsbereich oder Treppenhaus | ❌ Unzulässig ohne Zustimmung aller Bewohner | Auch deaktivierte Kameras können unzulässig sein. Ein WEG-Mehrheitsbeschluss reicht nicht. |
| Digitale Türspione (mit/ohne Speicherung) | ❌ Meist unzulässig | Selbst ohne Speicherung unzulässig, wenn der gemeinschaftliche Hausflur erfasst wird (LG Karlsruhe 2024). |
| Überwachung der Tiefgarage oder Waschküche | ⚠️ Nur bei schweren Straftaten und zeitlich befristet | Permanente Aufzeichnung oder heimliche Überwachung verboten. |
| Kamera auf Nachbargrundstück gerichtet | ❌ Unzulässig | Schon der „Überwachungsdruck“ oder die theoretische Schwenkfunktion (AG Gelnhausen 2024) reicht aus. |
| Kamera, die nur beim Klingeln aktiviert wird | ✅ Zulässig | Nur Bildübertragung in die eigene Wohnung, muss nach kurzer Zeit (z.B. 60 Sek.) abschalten. |
| Kamera-Attrappen | ⚠️ Meist unzulässig | Verletzen das Persönlichkeitsrecht durch die Androhung einer Überwachung. |
📌 Praxis-Tipp für Eigentümergemeinschaften
Hinweis: Dieses Merkblatt wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Es dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberat