Hochhaus in Dortmund durfte nicht sofort aus Brandschutzgründen geräumt werde

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2025

Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied, dass die Stadt Dortmund den Hochhaus-Komplex „Hannibal“ im Jahr 2017 aus Brandschutzgründen nicht sofort räumen durfte. Die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung gegenüber der damaligen Eigentümerin war rechtswidrig.

Der Wohnkomplex, bestehend aus mehreren Terrassenhochhäusern, wurde 1970 erbaut. Im September 2017 wurde er geräumt, was die Eigentümerin anfocht. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erkannte die Räumung als rechtswidrig an, da nicht die Eigentümerin, sondern die Mieter herangezogen werden sollten. Die Nutzungsuntersagung wurde jedoch als rechtmäßig beurteilt.

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Stadt bei der sofortigen Räumung und Nutzungsuntersagung einen Ermessensfehler begangen hatte. Der Sachverständige bestätigte, dass die angeführten Brandmängel keine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner darstellten.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, allerdings kann die Stadt Dortmund Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.