Endlich entschieden – BGH: Scheidet ein Verwalter am 31.12. aus muss der neue Verwalter die Abrechnung erstellen.

Bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende stellt sich häufig die Frage, wer die Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr erstellen muss. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) klargestellt. Im entschiedenen Fall weigerte sich die zum 31.12.2022 ausgeschiedene Verwalterin, die Abrechnung für 2022 zu erstellen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage der Gemeinschaft ab; der BGH bestätigte diese Entscheidungen.

Nach der WEG-Reform 2020 ist nicht der Verwalter selbst, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet. Der Verwalter handelt nur als deren Organ. Diese Pflicht entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres – also zu einem Zeitpunkt, an dem ein zum Jahresende ausscheidender Verwalter bereits nicht mehr im Amt ist. Damit ist grundsätzlich der neue Verwalter für die Abrechnung zuständig.

Eine Verpflichtung des früheren Verwalters kommt nur dann in Betracht, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Unabhängig davon bleibt er aber verpflichtet, über die in seiner Amtszeit verwalteten Gelder ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen und alle Unterlagen vollständig offenzulegen.

Das Ergebnis lautet daher: Endet die Amtszeit eines Verwalters am 31. Dezember, muss er die Jahresabrechnung für dieses Jahr nicht mehr erstellen. Die Pflicht trifft den neu bestellten Verwalter.

Für die Praxis bedeutet das: Die Abrechnungspflicht folgt stets dem amtierenden Verwalter. Sollen abweichend davon Altabrechnungen noch vom ausscheidenden Verwalter erstellt werden, ist eine eindeutige vertragliche Regelung erforderlich. Neue Verwalter müssen damit rechnen, auch rückständige Abrechnungen früherer Jahre übernehmen zu müssen. Ein klar geregelter Übergabeprozess mit vollständiger Daten- und Belegübermittlung ist daher unerlässlich.