Ohne vorherigen Gestattungsbeschluss dürfen Wohnungseigentümer keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen!

Ohne vorherigen Gestattungsbeschluss dürfen Wohnungseigentümer keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen – auch nicht, wenn sie meinen, einen Anspruch auf Genehmigung zu haben.

Der BGH stellt klar: Eine nicht genehmigte bauliche Veränderung ist rechtswidrig und kann per Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB zurückverlangt werden. Das gilt auch, wenn die Maßnahme von Mietern oder Pächtern vorgenommen wurde; der Eigentümer haftet jedenfalls dann, wenn er die Arbeiten erlaubt, damit rechnen musste oder nach Kenntnis nicht eingeschritten ist.

Will der Eigentümer die Maßnahme behalten, muss er rechtzeitig einen Gestattungsbeschluss herbeiführen – notfalls per Beschlussersetzungsklage. Wird er bereits auf Beseitigung verklagt, kann er die Gestattung grundsätzlich auch per Widerklage geltend machen; eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung ist dann regelmäßig entbehrlich.

Merksatz:
Erst Beschluss, dann Bau – sonst droht Rückbau.

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