Kein Anspruch auf Belegkopien bei zumutbarer Einsichtnahme – auch nach Mietende

Das Landgericht Hanau hat klargestellt: Mieter können nicht ohne Weiteres verlangen, dass ihnen Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung übersandt werden. Ist eine Einsichtnahme in die Unterlagen beim Vermieter zumutbar, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Kopien.

Im entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Übersendung von Belegen zur Betriebskostenabrechnung 2021 verlangt. Er argumentierte, eine persönliche Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Vermieters in Frankfurt sei ihm nicht zumutbar. Die Entfernung zur früheren Mietwohnung in Hanau betrug rund 46 km, nach seinem Umzug sogar 124 km.

Das Gericht sah dies anders. Maßgeblich sei nicht der neue Wohnort nach Beendigung des Mietverhältnisses, sondern die Entfernung zur Mietwohnung während des bestehenden Mietverhältnisses. Die Strecke zwischen Hanau und Frankfurt sei mit einer Fahrzeit von unter einer Stunde zumutbar. Ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien bestehe daher nicht.

Auch der Umstand, dass der Vermieter im Vorjahr Belege freiwillig per E-Mail übersandt hatte, begründet nach Auffassung des Gerichts keinen dauerhaften Anspruch auf diese Vorgehensweise. Zudem hatte der Mieter nicht ausdrücklich gegenüber dem Vermieter geltend gemacht, dass ihm eine persönliche Einsichtnahme unzumutbar sei.

Fazit:
Mieter haben nur dann Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, wenn ihnen die Einsichtnahme vor Ort tatsächlich nicht zugemutet werden kann. Ein späterer Umzug nach Mietende reicht hierfür nicht aus. Wer Belege einsehen möchte, sollte dies gegenüber dem Vermieter ausdrücklich und konkret verlangen.

LG Hanau, Beschluss vom 24.03.2025, Az. 2 S 43/24