Funktionsbezeichnung bei Protokollunterschrift nicht entscheidend

 

 

Unterschreibt ein Wohnungseigentümer, der dem Beirat angehört, ein Versammlungsprotokoll mit der Funktionsbezeichnung „Beirat“, kann hierin auch eine Unterzeichnung in der Funktion „Wohnungseigentümer“ liegen. Das Grundbuchamt hat u. a. bemängelt, dass das Protokoll gem. § 24 Abs. 6 WEG auch von einem Wohnungseigentümer hätte unterschrieben sein müssen. Selbst wenn die Beiräte, die das Protokoll unterschrieben haben, Wohnungseigentümer seien, sei diesem Erfordernis nicht genügt. Die Unterschrift eines Eigentümers mit der Funktionsbezeichnung „Beirat“ genüge nicht. Das OLG Hamm folgt dem nicht. Angesichts der Funktion der Unterschriften, die Richtigkeit des Protokollinhalts zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich, wieso die Beifügung einer Funktionsbezeichnung der Gewährsübernahme „als Miteigentümer“ entgegen stehen sollte. Denn unstreitig kann der Sache nach auch ein Beiratsmitglied als „weiterer Miteigentümer“ unterzeichnen.

OLG Hamm, Beschluss v. 8.7.2011, 15 W 183/11

 

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