Kann in Beschlüssen geregelt werden, dass die Verwaltung „in Rücksprache mit dem Beirat“ bestimmte Maßnahmen ergreifen soll?

 

 

Antwort • Wenn die Verwaltung „in Rücksprache mit dem Beirat“ entscheiden soll, ist offen, ob dem Beirat ein Vetorecht zustehen soll oder ob er lediglich angehört werden soll und ob alle Beiratsmitglieder oder nur die Mehrheit der Beiratsmitglieder eine entsprechende Zustimmungserklärung abgeben sollen. • Ein derartiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zumindest zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. • AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 12.3.2014, 539 C 25/13 (rkr. nach Berufungsrücknahme; LG Hamburg, 318 S 48/14)

 

 

Quelle: Dr. Olaf Riecke