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Der Verwalter des Anwesens ist demgegenüber nur verpflichtet, die Gemeinschaft auf die Notwendigkeit der Reparatur hinzuweisen und die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Da der Verwalter selbst stets auf die erforderliche Beschlussfassung gedrängt hatte, traf ihn im vorliegenden Fall kein eigenes Verschulden an dem entstandenen
Schaden.Beschluss des BayObLG vom 02.05.2002
2 ZBR 27/02
RdW 2003, 191