BGH: Persönlicher Winterdienst kann nicht per Mehrheitsentscheidung erzwungen werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer in einer WEG nicht durch einen Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden dürfen, den Winterdienst selbst zu übernehmen. Eine solche Verpflichtung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung aller Eigentümer voraus. Fehlt diese, ist ein entsprechender Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern von Anfang an unwirksam.

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Winterdienst jahrelang im wöchentlichen Wechsel von den Eigentümern selbst ausgeführt wurde. Diese Praxis beruhte auf einem früheren Mehrheitsbeschluss. Ein Eigentümer hielt dies für unzulässig und beantragte, den Winterdienst künftig an eine Fachfirma zu vergeben. Nachdem die übrigen Eigentümer dies ablehnten, klagte er auf Zustimmung zur Fremdvergabe.

Der BGH gab dem klagenden Eigentümer recht. Er stellte klar, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer nur dann bindende Entscheidungen treffen darf, wenn dafür eine gesetzliche oder vereinbarte Beschlusskompetenz besteht. Zwar können viele Fragen des Gemeinschaftslebens per Mehrheitsbeschluss geregelt werden, jedoch dürfen einzelnen Eigentümern keine persönlichen Leistungspflichten auferlegt werden, die über die Tragung gemeinschaftlicher Kosten hinausgehen. Genau dies sei beim verpflichtenden Schneeräumen der Fall.

Auch über eine Hausordnung könne eine solche Pflicht nicht wirksam eingeführt werden. Der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen betrifft nicht das Gemeinschaftseigentum, sondern beruht auf öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Selbst bei Flächen des Gemeinschaftseigentums, etwa Zuwegen, geht die Räum- und Streupflicht über bloße Regeln des Zusammenlebens hinaus, da sie auch dem Schutz Dritter dient. Im Innenverhältnis der Eigentümer ist jedoch nicht der einzelne Eigentümer, sondern die Gemeinschaft als Verband für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich.

Da im konkreten Fall nur die Beauftragung eines externen Unternehmens eine ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes sicherstellen konnte, hatte der Eigentümer einen Anspruch darauf, dass die übrigen Miteigentümer der Fremdvergabe zustimmen. Das Urteil stellt damit klar, dass persönlicher Winterdienst nicht per Mehrheitsentscheidung erzwungen werden kann und regelmäßig über eine externe Vergabe zu organisieren ist.

(BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 161/11)