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Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Wohnungseigentümerversammlung erfolgen..Erfolgt die Niederlegung zur Unzeit, berührt dies die Wirksamkeit nicht, löst aber ggf. Schadensersatzansprüche aus.
Quelle: Breiholdt und Partner Rechtsanwälte, Zimmerstraße 56 ▪ 10117 Berlin