Hundehaltungsverbot per Mehrheitsbeschluss?

Gemäß § 19 Abs. 1  WEG können die Wohnungseigentümer über eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums – einfach mehrheitlich – beschließen.

Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann insbesondere eine Hausordnung beschlossen werden.

Die Frage, ob die sich hieraus ergebende Beschlusskompetenz auch ein Hundehaltungsverbot per Mehrheitsbeschluss trägt, ist Gegenstand vorliegenden Beitrags.

Hundehaltungsverbot per Mehrheitsbeschluss? Es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an…

Das zentrale Berufungsgericht für WEG-Sachen in Hessen, das Landgericht Frankfurt/Main, hatte jüngst über folgenden Fall zu entscheiden, der praxisrelevant ist:

HUNDEHALTUNGSVERBOT PER MEHRHEITSBESCHLUSS? – DER FALL

In einer Versammlung der Wohnungseigentümer wurde folgender Mehrheitsbeschluss gefasst:

„Das Halten von Hunden ist nicht gestattet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch den die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet wird. Sind für das Halten von Hunden alte Rechte vorhanden, so gelten diese nur so lange, wie das sich in der Gemeinschaft befindliche Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden unterliegen dem vorstehend geregelten Genehmigungsvorbehalt.“

Dagegen erhob ein Wohnungseigentümer eine Beschlussmängelklage, der das Amtsgericht Gießen stattgab.

Begründung u.a.:

Zum Beispiel ergebe sich aus dem Mehrheitsbeschluss nicht, unter welchen Kriterien im Einzelfall die spätere Interessenabwägung stattzufinden habe.

Hundehaltungsverbot per Mehrheitsbeschluss – Die Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt/Main ändert das Urteil 1. Instanz ab und weist die Beschlussmängelklage ab.

1.

Erstens bestehe für den angefochtenen Beschluss die erforderliche Beschlusskompetenz.

Denn die Hundehaltung habe auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum (u.a. Lärm, Schmutz, Begegnungsgefahr). Es gehe infolgedessen nicht um eine ausschließliche Regelung der Nutzung des Sondereigentums, wofür keine Beschlusskompetenz bestehen würde.

2.

Zweitens entspreche das Hundehaltungsverbot per Mehrheitsbeschluss im vorliegenden Fall auch ordnungsmäßiger Verwaltung.

a.

Ein generelles Verbot der Hundehaltung sei nicht anzunehmen, vielmehr sehe der Beschluss ausdrücklich Ausnahmen per Mehrheitsbeschluss vor.

b.

Zudem fände bereits stattfindende Hundehaltung entsprechende Berücksichtigung, denn diese dürfe ausdrücklich fortbestehen.

c.

Dass die Hundehaltung unter Erlaubnisvorbehalt stehe, sei nicht zu beanstanden.

Ein Beschluss auf einer Eigentümerversammlung sei die vom Gesetz vorgesehene Verfahrensweise zur Regelung der Intensität der Benutzung des Gemeinschaftseigentums.

Fazit:

Jedenfalls ein generelles Hundehaltungsverbot per Mehrheitsbeschluss wird angreifbar sein, ebenso ein generelles Tierhaltungsverbot. Denn bestimmte Tiere (z.B. (Gold-) Fische, Hamster) stören überhaupt nicht.

Ein Beschluss, der eine generelles Tierhaltungsverbot zum Gegenstand hat, dürfte wegen Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig sein.

Die Frage, ob die konkrete Hundehaltung zulässig ist, ist anlässlich des Gestattungsbeschluss zu klären.

In vielen Fällen wird die Möglichkeit bestehen, dass durch konkrete Auflagen das Maß der – theoretisch – möglichen Beeinträchtigungen soweit reduziert wird, dass eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums faktisch ausgeschlossen ist und damit ein Anspruch auf den Genehmigungsbeschluss besteht.

Welche Auflagen das sein können? Das verrät Ihnen:

Ralf Schulze Steinen

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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