Die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft   1. Einleitung Die Hausordnung steht sehr oft im Mittelpunkt von Streitigkeiten, entweder zwischen Mieter und Vermieter der zwischen Wohnungseigentümern untereinander. Im folgenden Beitrag geht es um die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend Hausordnung). Eine Hausordnung enthält in der Regeln für den Gebrauch und für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall beweisen

Stützt der Mieter die Minderung der Miete darauf, dass eine Schimmelbildung in den Mieträumen seine Familie gesundheitlich gefährdet und zu einer Krebserkrankung geführt habe, muss er konkret zu Art und Konzentration der Schimmelsporen vortragen sowie ärztliche Atteste vorlegen.

Wohnungseigentumsrecht: Balkonbau als bauliche Veränderung

Die Errichtung von Außenbalkonen kann als Modernisierungsmaßnahme jedenfalls dann nicht mehrheitlich in der Eigentümerversammlung beschlossen werden, wenn nicht alle Wohnungseigentümer verpflichtend einen Balkon erhalten sollen. Im konkreten Fall wollte die Gemeinschaft dem Kläger Kosten sparen und beschloss daher, diesem freizustellen, sich an dem Balkonbau zu beteiligen.

Rechts- und Beratungskosten von Instandhaltungsrücklage

  Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, auf eine bevorstehende Instandsetzungsmaßnahme bezogene Kosten der sachverständigen Begutachtung und Rechtsberatung der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.   OLG München, Beschluß v. 2.01.2006, 34 Wx 114/05 in MietRB 2006, 197   Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/  

Einsicht in Unterlagen nur beim Verwalter

  Die Wohnungseigentümer haben zwar ein Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, dies aber nicht in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters. Es handelt sich dabei um den sogenannten Leistungsort.

Änderung der Hausordnung gerichtlich kaum überprüfbar

  Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein Ermessen. Dieses resultiert aus ihrer Verwaltungsautonomie und ist einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Ob eine Regelung also notwendig oder zweckmäßig ist, dürfen allein die Eigentümer entscheiden.   OLG Frankfurt. a. M., Beschluß v. 20.03.2006, 20 W 430/04 in Immobilienwirtschaft 2006, 71   Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/   […]

Untervermietung

Rechtsfrage: Berechtigt ein Verstoß des Mieters gegen die im Mietvertrag geregelte Verpflichtung, vor einer Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einzuholen, zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses?   Hierzu BGH – Urteil vom 02.02.2011 – Az. VIII ZR 74/10: Ist der Mieter zur Untervermietung berechtigt, jedoch nur gegen vorherige (schriftliche) Zustimmung des Vermieters, darf diese Zustimmung nur […]

Abrechnungsfrist von Nebenkosten bei Mietverträgen über Geschäftsräume

  § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist auf die Gewerberaummiete nicht entsprechend anwendbar. Es fehlt bereits an dem Erfordernis einer unbeabsichtigten Regelungslücke, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die allein für das Wohnraummietrecht konzipierte Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB lediglich versehentlich nicht in den Verweisungskanon des […]

Mietvertrags-Check

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Betriebskostenabrechnung: Wer sich nicht rührt, muss zahlen

Der Mieter muss es innerhalb von 12 Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung beanstanden, wenn der Vermieter über Betriebskosten abrechnet, für die eine Pauschale vereinbart ist. Der Mieter kann nicht mehr einwenden, dass eine Pauschale vereinbart sei. Diesen Einwand hätte er innerhalb der 12-monatigen Einwendungsfrist erheben müssen. Versäumt er diese Frist, ist die Einwendung nach § […]

Änderung des vereinbarten Heizkostenverteilungsschlüssels

BGH, Urteil vom 16. 07.2010, Az.: V ZR 221/09, NZM 2010, 707   Sachverhalt: Die WE hatten 1999 einstimmig beschlossen, die Heizungskosten abweichend von der GO allein nach Verbrauch zu verteilen. Im Jahr 2008 beschlossen sie mehrheitlich, die Kosten – beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2009 – im Verhältnis 70:30 nach Verbrauch und Wohnflächen zu verteilen. […]