Wohnungs-GbR – Gesellschafterwechsel ohne Zustimmung der WEG möglich
Ein Gesellschafterwechsel bei einer GbR, die Wohnungseigentum hat, ist keine zustimmungspflichtige Veräußerung des Wohnungseigentums. OLG Celle, Beschluss v. 29.3.2011, Az.: 4 W 23/11 Quelle: www.ml-fachinstitut.de
Beeinträchtigung durch ein Gartenhaus
Für die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Gartenhauses im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens gegen den Genehmigungsbeschluss kommt es nicht darauf an, ob das Gartenhaus für den Kläger sichtbar ist, geschweige denn, von welchem Standort innerhalb seines Sondereigentums aus das Gartenhaus noch zu sehen ist.
Eigentümergemeinschaft muss den Schaden des Nachbarn nicht ersetzen
OLG Düsseldorf – Az. I-3 Wx 54/07 Wenn ein Eigentümer eigenmächtig Isolierglasfenster einbaut und dadurch Feuchtigkeitsschäden entstehen, kann dieser seine Nachbarn nicht dazu verpflichten einer verbesserten Wärmedämmung der Fassade zuzustimmen.
Wohnungseigentümergemeinschaft: Anbringung einer Parabolantenne
BGH, Urteil vom 13.11.2009 – V ZR 10/09 – Die Anbringung einer Parabolantenne am gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu […]
Balkonfliesen
Balkonfliesen grundsätzlich Sondereigentum (BayObLG vom 17.09.2003, Az.: 2Z BR 170/03). Eine Kunststoffbeschichtung auf einem Balkonoberflächenbelag als Feuchtigkeitssperre ist demgegenüber zwingend Gemeinschaftseigentum. (BayObLG vom 04.09.2003, Az.: 2Z BR 124/03).
Verbotenes in Hausordnungen
Ein Wohnungseigentümer kann die Festschreibung einer bestimmten von ihm favorisierten Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung von der Gemeinschaft nicht verlangen. In dem entschiedenen Fall ging es darum, daß der Eigentümer wollte, daß das Waschküchenfenster geschlossen bleibt.
Rechts- und Beratungskosten von Instandhaltungsrücklage
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, auf eine bevorstehende Instandsetzungsmaßnahme bezogene Kosten der sachverständigen Begutachtung und Rechtsberatung der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen. OLG München, Beschluß v. 2.01.2006, 34 Wx 114/05 in MietRB 2006, 197 Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/
Verwaltungsbeirat darf en bloc gewählt werden
Gegen eine Blockabstimmung über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bestehen keine Bedenken, wenn die Einzelabstimmung von keinem Wohnungseigentümer verlangt wird. KG, Beschluß v. 29.03.2004, 24 W 194/02 in NZM 2005, 107 Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/
Verwalter kann für seine Wiederwahl selbst Stimmrecht ausüben
Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann, auch wenn er selbst kein Miteigentümer ist, als Stellvertreter eines Eigentümers an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitwählen.
Änderung der Hausordnung gerichtlich kaum überprüfbar
Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein Ermessen. Dieses resultiert aus ihrer Verwaltungsautonomie und ist einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Ob eine Regelung also notwendig oder zweckmäßig ist, dürfen allein die Eigentümer entscheiden. OLG Frankfurt. a. M., Beschluß v. 20.03.2006, 20 W 430/04 in Immobilienwirtschaft 2006, 71 Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/
Videoüberwachung (auch durch einzelne Eigentümer) nicht zulässig
Wir haben wir bereits mehrfach das Thema unerlaubte Videoüberwachung angesprochen. So entschied das OLG Karlsruhe 2002, daß eine bereits geschehene und erneut drohende Beschädigung eines PKW kein hinreichender Grund für eine Videoüberwachung der Gemeinschaftstiefgarage sei OLG Karlsruhe NZM 2002, 703.
Markise als Gemeinschaftseigentum?
Die Wohnanlage wies im Parterre eine einheitliche Markisenanlage auf. Auf einer Versammlung wurde beschlossen, daß fortan die Sondereigentümer der betreffenden Einheiten dafür aufkommen müssten. In der Teilungserklärung war eine Regelung enthalten, wonach jeder Eigentümer sein Sondereigentum und auch solche Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, instandzuhalten und instandzusetzen habe.