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1. Anfangsrenovierung
Übernimmt der Mieter eine unrenovierte Wohnung, so ergibt sich daraus nicht automatisch die Verpflichtung zur Anfangsrenovierung. Vielmehr muss dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein.
Steht diese Verpflichtung allerdings in einem Formularmietvertrag, so ist sie grundsätzlich unwirksam. Ob der Mieter andererseits freiwillig renoviert, ist eine davon zu trennende Frage.
Der Mieter kann auch durch eine Klausel in einem Formularmietvertrag nicht verpflichtet werden, in den Fristenplan des Vormieters einzusteigen, denn mit Beginn des Mietverhältnisses beginnen die Renovierungsfristen neu zu laufen.
2. Laufende Renovierung
Die Übertragung der laufenden Renovierung ist auch durch Vertragsklauseln im Formularmietvertrag zulässig.
Zum Umfang der durchzuführenden Schönheitsreparaturen sei hier auf die unter dem Punkt ‚Begriff – Schönheitsreparaturen‘ gemachten Ausführungen verwiesen.
Dazu gehört nicht die Erneuerung eines verschlissenen Teppichbodens oder Parketts, soweit der Verschleiß durch den vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde. Das Verursachen von Brandlöchern oder Rotweinflecken ist kein vertragsgemäßer Gebrauch.
Anzumerken bleibt, dass sich die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen immer nur auf die vom Mieter selbst herbeigeführte Abnutzung bezieht. Er muss also keine von Handwerkern verursachten Spuren beseitigen, die z.B. beim Einbau einer Heizung verursacht wurden.
3. Endrenovierung
Mit der Vereinbarung sogenannter Rückgabeklauseln soll erreicht werden, dass der Mieter die Wohnung in einem Zustand zurückgibt, der dem Vermieter die unmittelbare Weitervermietung ermöglicht.
Typische Klauseln und deren Folgen sind:
a) "Die Mieträume sind in einem bezugsfertigen/bezugsgeeigneten Zustand zurückzugeben."
Der Mieter muss hier die Wohnung nicht in einem frisch renoviertem, sondern lediglich in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand übergeben. Ausreichend ist, dass sich die Räume in einem dem üblichen Gebrauch entsprechenden Zustand befinden, so dass der Nachmieter nicht sofort renovieren muss, um die Wohnung benutzen zu können. Schönheitsreparaturen muss der Mieter hier nur durchführen, wenn der Zustand der Wohnung eine Weitervermietung ausschließt.
b) "Die Wohnung muss bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand übergeben werden."
Ist die Wohnung nicht übermäßig stark abgewohnt, so genügt hier, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in den vorgesehenen Fristen durchgeführt hat. Renovieren muss er vor Rückgabe der Mietsache nicht.
c) "Die Wohnung muss bei Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden."
Befindet sich diese Klausel im Mietvertrag, so kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Durchführung von Schönheitsreparaturen nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass er die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben hat.
d) "Bei Rückgabe der Wohnung ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen."
Steht diese Klausel im Mietvertrag, so müssen nur solche Schäden beseitigt werden, die die Weitervermietung beeinträchtigen und die vom Mieter zu verantworten sind.
e) "Die Wohnung ist bei Rückgabe der Mietsache besenrein zu übergeben."
In diesem Fall muss der Mieter die Wohnung ordentlich durchkehren, grobe Verschmutzungen beseitigen und Spinnweben entfernen. Die Fenster müssen dagegen nicht geputzt werden, auch wenn sie längere Zeit nicht gepflegt wurden.
f) "Der Mieter ist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan verpflichtet. … Bei Auszug ist die Wohnung renoviert zu übergeben."
Hier muss der Mieter nur die laufenden Schönheitsreparaturen durchführen. Zu einer Endrenovierung bei Auszug ist er nicht verpflichtet.
Quelle: www.internetratgeber-recht.de
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