ANWENDUNGSBESCHLUSS ÜBER DIE KOSTENTRAGUNG VON EINRICHTUNGEN SOWIE DEREN BESTANDTEILE IM RÄUMLICHEN BEREICH DES JEWEILIGEN SONDEREIGENTUMS

Bei umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) berechtigt und verpflichtet, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung künftig für die Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll.

  • Die Verwaltung schlägt daher folgenden Anwendungsbeschluss vor:
    Beschlussantrag zur Regelung der Kostentragung bei Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

Die Eigentümerversammlung beschließt zur Klarstellung, dass der jeweilige Verwalter angewiesen wird, die Abgrenzung des Sonder- vom Gemeinschaftseigentum in Bezug auf die versorgungs- und entsorgungstechnischen Anlagen sowie deren Bestandteile im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums wie folgt zu handhaben:

Die Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt zur Klarstellung und verbindlichen Festlegung die folgende Regelung der Kostentragung für Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung von versorgungs- und entsorgungstechnischen Anlagen sowie deren Bestandteile im Bereich des jeweiligen Sondereigentums:

 

  1. Kostentragung bei Absperrmöglichkeiten
  • Für Versorgungsleitungen (insbesondere Heizung, Warm- und Kaltwasser, Elektrik) im räumlichen Bereich des Sondereigentums, die über eine Absperrmöglichkeit verfügen, die eine unabhängige Versorgung des Sondereigentums ermöglicht, trägt der Sondereigentümer die Kosten für Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung ab dieser Absperrmöglichkeit. Dies gilt auch für Leitungen, die in Bauteilen des Gemeinschaftseigentums (z. B. Wände, Böden, Decken) verlaufen.
  • Die Unterverteilung im Sondereigentum gilt als Absperrvorrichtung für Elektroleitungen.
  1. Kostentragung bei spezifischen Bauteilen
  • Für Heizkörper, Fensterinnenbänke, Rollladenkästen und Rollladengurte im räumlichen Bereich des Sondereigentums trägt der Sondereigentümer die Kosten für Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung.
  • Für Abwasser- und andere Entsorgungsleitungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums trägt der Sondereigentümer die Kosten für Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung bis zum Anschluss an die Hauptleitungen. Dies gilt auch für Leitungen, die in Bauteilen des Gemeinschaftseigentums verlaufen.
  • Für Markisen trägt der Sondereigentümer die Kosten für Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung.
  1. Kostentragung bei zentralen Funktionen und Messvorrichtungen
  • Für Thermostatventile und andere Einrichtungen, die für den hydraulischen Abgleich oder die Funktion der zentralen Heizungsanlage erforderlich sind, trägt die Gemeinschaft die Kosten.
  • Für Abtrenn- oder Absperreinrichtungen, die der Funktion des Gemeinschaftseigentums dienen, trägt die Gemeinschaft die Kosten.
  • Für Mess- und Zählvorrichtungen (z. B. Heizkostenverteiler, Wärmezähler, Wasserzähler) sowie zugehörige Absperrventile, die der Verbrauchserfassung und Kostenabrechnung dienen und auf Kosten der Gemeinschaft installiert wurden, trägt die Gemeinschaft die Kosten.
  1. Anweisung an den Verwalter
  • Der Verwalter wird angewiesen, diese Regelung der Kostentragung bei allen zukünftigen Entscheidungen und Maßnahmen anzuwenden.