Beschluss-Sammlung

Nach der Novellierung des WEG hat der Verwalter seit dem 01.07.2007 eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung dient der Information der Eigentümer und von Kaufinteressenten.

 

Auch der Verwalter kann sich anhand der Sammlung leicht einen Überblick über die aktuelle Beschlusslage der Gemeinschaft verschaffen. Die Beschluss-Sammlung ersetzt jedoch keinesfalls die schon bereits bestehende Pflicht der Niederschrift über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Diese muss weiterhin erfolgen.

 

Von dieser Pflicht zur Führung der Beschluss-Sammlung kann der Verwalter nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung befreit werden. Ein solcher Beschluss wäre wegen der fehlenden Beschlusskompetenz nichtig.

 

In der Beschluss-Sammlung müssen der Wortlaut der in der Eigentümerversammlung verkündeten Beschlüsse und der schriftlichen Beschlüsse von dem Verwalter festgehalten werden. Dies gilt ebenso für die Ablehnung von Beschlussanträgen, sogenannte „Negativ-Beschlüsse“. Die Urteilsformeln von gerichtlichen Entscheidungen bezüglich der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen gleichfalls eingetragen werden. Anfechtungen und Aufhebungen sind zu vermerken und gegebenenfalls ist die entsprechende Eintragung zu löschen.

 

Die Eigentümerversammlung kann auch beschließen, dass Beschlüsse, die vor dem 01.07.2007 gefasst worden sind, in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn eine nachträgliche Sammlung ohne weiteres möglich ist.

 

Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung müssen unverzüglich erfolgen. Im Regelfall bedeutet dies, dass die Beschlüsse unmittelbar im Anschluss an die Verkündung in der Eigentümerversammlung eingetragen werden müssen.

 

Eine nicht ordnungsgemäße Führung der Beschluss-Sammlung stellt in der Regel einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters dar. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter berufen haben, so ist die Beschluss-Sammlung von dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung zu führen. Die Gemeinschaft kann in diesem Fall jedoch auch durch Stimmenmehrheit einen anderen zur Ausübung dieser Aufgabe bestellen.

 

 

Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu gewähren. Gegebenenfalls muss der Verwalter eine Kopie der Beschluss-Sammlung aushändigen.

 

Sollten Sie noch Fragen zum Thema Beschluss-Sammlung haben, hilft Ihnen Ihr örtlicher Haus & Grund Verein gerne weiter.

 

Quelle:  http://www2.haus-und-grund.com/