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Häufige Fragen/FAQ
(Rechtslage ab 1.1.2006)
Frage: Unsere Wohnungseigentümer möchten für die Vergangenheit Ihre Abrechnungen ergänzt haben, um die Steuerermäßigung für diese Jahre in Anspruch zu nehmen. Müssen wir die Abrechnungen ändern oder reicht eine Bescheinigung aus?
Eine Bescheinigung, die inhaltlich dem Muster für Bescheinigungen bis zum Veranlagungszeitraum 2005 bzw. dem Muster für Bescheinigungen ab dem Veranlagungszeitraum 2006 entspricht, oder die Verwendung der Musterbescheinigungen reicht aus.
Frage: Uns erscheint es schwierig, die Aufwendungen in der Abrechnung einzeln aufzulisten. Reicht stattdessen eine separate Bescheinigung?
Eine Bescheinigung, die inhaltlich dem Muster für Bescheinigungen ab dem Veranlagungszeitraum 2006 entspricht, oder die Verwendung der Musterbescheinigungen reichen aus.
Frage: Wir müssen die Aufwendungen, die nach § 35a Einkommensteuergesetz begünstigt sind, in den Abrechnungen auf die verschiedenen Abzugsmöglichkeiten für die Mieter bzw. Wohnungseigentümer aufteilen. Welche verschiedenen Abzugsmöglichkeiten gibt es?
Es gibt folgende Abzugsmöglichkeiten:
Aufwendungen für ein haushaltsnahes, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Aufwendungen für ein haushaltsnahes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Welche Tätigkeiten im Einzelnen den jeweiligen Gruppen zugerechnet werden, finden Sie in den Informationen zum § 35a EStG.
Frage: Ein Finanzamt hat uns aufgefordert, für die in der Bescheinigung bzw. Abrechnung enthaltenen Aufwendungen sowohl die Rechnungen als auch die Kontoauszüge mit der Überweisung vorzulegen. Sind wir zur Vorlage verpflichtet?
Das Finanzamt ist nach § 97 Abgabenordnung zur Überprüfung Ihrer Angaben durch Anforderung der Rechnungen und der Kontoauszüge berechtigt. Dies kann stichprobenweise oder bei Zweifeln an der Richtigkeit Ihrer Angaben erfolgen. Sie sind deshalb zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet.
Frage: Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen?
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für Sie verrichtet. Sie sind Arbeitgeber dieser Person.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn Sie haushaltsnahe Tätigkeiten nicht durch eine angestellte Person, sondern durch ein Unternehmen ausführen lassen. Sie treten als Auftraggeber auf.
Frage: Wir haben eine Handwerkerrechnung vorliegen, in der neben Material- und Arbeitskosten auch Fahrtkosten und Maschinenkosten ausgewiesen sind. Welche Aufwendungen müssen wir in der Bescheinigung bzw. Abrechnung ausweisen?
Zu den begünstigten Arbeitskosten gehören auch die Fahrt- und Maschinenkosten. Diese Aufwendungen sind in der Bescheinigung auszuweisen.
Frage: Wir haben im Jahr 2007 das Treppenhaus tapezieren und anstreichen lassen. Die Firma hat dafür eine Pauschalsumme in Rechnung gestellt. Können wir den Materialkostenanteil schätzen?
Der Anteil der Arbeitskosten einschließlich der ebenfalls begünstigten Fahrt- und Maschinenkosten muss in den Rechnungen ab 2007 gesondert ausgewiesen sein (vgl. BMF Schreiben vom 03. November 2006, Tz. 24). Bis zu dem Jahr 2006 kann dieser Anteil auch geschätzt werden.
Frage: Wir haben auf Grund von Nachfragen bei den leistenden Unternehmen festgestellt, dass in den Rechnungen durchschnittlich 25 % Materialanteil enthalten ist. Für das Jahr 2006 möchten wir die Arbeitskosten daher mit einem festen Prozentsatz in Höhe von 75 % aus den Rechnungen herausrechnen.
Für das Jahr 2006 ist eine Schätzung des Arbeitskostenanteil zwar grundsätzlich möglich. Ein fester Prozentsatz kann jedoch nicht für alle Arbeiten einheitlich angewendet werden. In Handwerkerleistungen wie Fliesen- und Tapezierarbeiten kann ein hoher Materialanteil enthalten sein, während in anderen Leistungen wie Gehwegreinigung und Gartenpflegearbeiten ein niedriger Anteil zu erwarten ist. Außerdem schwankt der Materialkostenanteil selbst bei gleicher Art der Leistung je nach der Art und dem Umfang der tatsächlich ausgeführten Leistung im Einzelfall.
Der im Rahmen einer Schätzung anzusetzende Anteil muss abhängig von der tatsächlich durchgeführten Leistung im Einzelfall beurteilt werden.
Frage: Der leistende Unternehmer gibt an, dass die Materialkosten weniger als 5 % der Rechnungsumme betragen. Er hat die Aufwendungen wegen des geringen Anteils außer Ansatz gelassen?
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.11.2006 zur Anwendung des § 35a Einkommensteuergesetz sieht keine Vereinfachung bei geringfügigen Materialkosten vor. Es sind in allen Fällen die Arbeitskosten auszuweisen.
Frage: Wir haben Firmen beauftragt, die uns für Wartungsarbeiten, Reinigungsdienste o. ä. Pauschalen in Rechnung stellen. Die Arbeitskosten wurden in der Rechnung mit dem kalkulatorischen Anteil ausgewiesen. Ist dies zulässig?
Werden Wartungsarbeiten oder Arbeiten mit einem sehr geringen Anteil von Verbrauchsmaterial mit einer vorher fest vereinbarten und vom tatsächlich verbrauchten Material unabhängigen Pauschale vergütet, so können die Arbeitskosten mit dem kalkulatorischen Anteil ausgewiesen werden.
Frage: Wir bezahlen dem Rentner, der für die Wohnungseigentümergemeinschaft den Rasen mäht, immer bar. Dürfen wir diese Aufwendungen ebenfalls in die Bescheinigung aufnehmen?
Nein. Im Falle der Barzahlung ist eine Berücksichtigung bei den Wohnungseigentümern leider ausgeschlossen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Aufwendungen aus der Rechnung ergeben und sie unbar geleistet werden (also z.B. auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden).
Frage: Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen?
Zwar fällt der Müll im Haushalt an und wird auch von dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr ist jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Dies erfolgt außerhalb des Haushalts der Steuerpflichtigen und ist deshalb nicht begünstigt.
Frage: Wir haben im Jahr 2006 für die Gartenpflege der Häuser eine Firma beauftragt. Zusätzlich hat die Wohnungseigentümergemeinschaft über uns einen Teil des Gartens neu anlegen lassen. Welchen Aufwendungsgruppen sind die Kosten zuzurechnen?
Die Kosten für die Gartenpflege gehören als regelmäßig anfallende Gartenarbeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die Aufwendungen für die Gartenneuanlage fallen nur in großen Abständen an und gehören zu den Handwerkerleistungen.
Quelle:
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