Keine Angst beim Verkauf der Wohnung

Keine Angst beim Verkauf der Wohnung

Auch neuer Eigentümer muss sich an strenge Auflagen halten

Grossinvestoren, vor allem aus den USA, drängen derzeit auf den deutschen Immobilienmarkt. Sie übernehmen im großen Umfang Wohnungsbestände von Unternehmen oder Kommunen. Mieter sind dann oft verunsichert, was aus ihrem Zuhause wird.

Der Grundsatz dazu lautet: "Kauf bricht nicht Miete." So schreibt es Paragraph 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich vor. Die bisherigen Verträge sind also vom neuen Eigentümer unverändert fortzuführen. Einige Besonderheiten sind jedoch trotzdem zu beachten.

Kündigungsschutz: Der neue Eigentümer kann wie der alte nur dann kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen, stellt das Gesetz klar (Paragraph 573 BGB). Ein berechtigtes Interesse kann zum Beispiel Eigenbedarf sein, etwa für Angehörige. Im Kündigungsschreiben ist der Grund anzugeben. "Eine Ausnahme gilt aber für ein Zweifamilienhaus, das der Vermieter mitbewohnt", sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Annette Mertens. "Dann kann der Vermieter ohne besonderen Grund kündigen." Erteilte der alte Vermieter eine Untermieterlaubnis, so ist auch der neue Eigentümer daran gebunden. Die Nutzung eines nicht zur Wohnung gehörenden Kellerraums kann der neue Eigentümer aber widerrufen. Dazu müssen individuelle, neue Regelungen getroffen werden.

Kündigungsfrist: Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen auch dann eingehalten werden, wenn ein berechtigtes Interesse des neuen Eigentümers vorliegt. Je nach bisheriger Mietdauer sind das drei bis neun Monate (§ 573c BGB). Besondere Kündigungsfristen gelten bei einer Wohnungsumwandlung, wenn also eine Mietwohnung nach dem Verkauf in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Ein berechtigtes Interesse kann der Erwerber dann frühestens erst nach drei Jahren geltend machen, für Gemeinden mit schlechter Wohnungsversorgung können die Landesregierungen diesen Mieterschutz sogar auf auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahre ausdehnen (§ 577a BGB).

Vorkaufsrecht: Sollen Mietwohnungen vom neuen Vermieter als Eigentumswohnungen verkauft werden, so haben die bisherigen Mieter ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB). Sie können zu den Konditionen kaufen, die einem Dritten angeboten wurden. "Erst wenn der notarielle Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vorliegt, in dem der konkrete Kaufpreis genannt ist, muss sich der Mieter innerhalb von zwei Monaten entscheiden", so Rechtsanwältin Anette Mertens.

Mietkaution: Ein Vermieterwechsel ändert nichts daran, dass ein Mieter erst dann die Mietkaution zurückverlangen kann, wenn das Mietverhältnis beendet wurde. Die Rückzahlung muss der neue Eigentümer übernehmen. Geht er pleite, haftet noch der vorherige Vermieter.

Mieterhöhung: Frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung kann der neue Vermieter mehr Geld verlangen, maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Binnen drei Jahren darf die Erhöhung maximal 20 Prozent betragen.

Modernisierung: Modernisiert der neue Vermieter die Wohnung, dann darf die damit begründete Mieterhöhung maximal elf Prozent "der für die Wohnung aufgewendeten Kosten" im Jahr betragen (§ 559 BGB). Hatte sich der alte Vermieter wegen der Gewährung öffentlicher Fördermittel zur Begrenzung der Mieterhöhung verpflichtet, so ist das Verhältnis zwischen Mieter und neuem Eigentümer davon nicht betroffen. Er darf im Rahmen der Gesetze erhöhen. Marc Lehmann, ws

Quelle: Die Welt – Artikel erschienen am 2. April 2006