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Die Durchführunge von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter.
Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten, die ihre Ursache in der Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (= normales Wohnen) der Mietsache haben. Erforderliche Renovierungsarbeiten aufgrund anderer Ursachen, wie z.B. Bauarbeiten in der Wohnung, gehören nicht in diesen Bereich.
Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Allerdings gibt es in nahezu allen Formularmietverträgen eine Klausel, nach der es dem Mieter obiegt, diese Arbeiten auszuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2004 und 2006 zu diesem Punkt, fragt sich jedoch in vielen Fällen, ob die in der Vergangenheit vereinbarten Klauseln wirksam sind.
1. | Begriff: Schönheitsreparaturen | [mehr dazu] |
2. | Gesetzliche Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen | [mehr dazu] |
3. | Abweichende vertragliche Vereinbarungen bei Mietverhältnissen über Wohnraum | [mehr dazu] |
4. | Speziell: Klauseln hinsichtlich Anfangs-, laufender und Endrenovierung | [mehr dazu] |
5. | Abweichende vertragliche Vereinbarungen bei Mietverhältnissen über Gewerberaum | [mehr dazu] |
6. | Ordnungsgemäße Ausführung der Schönheitsreparaturen | [mehr dazu] |
7. | Renovierungsfristen | [mehr dazu] |
8. | Folgen bei Nichtausführung der Schönheitsreparaturen | [mehr dazu] |
9. | Speziell: Schönheitsreparaturen bei Rückgabe der Mietsache | [mehr dazu] |
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