Stärkung für das Wohnungseigentum – WEG wird novelliert

Stärkung für das Wohnungseigentum

Berlin, 11. Mai 2006

Der Deutsche Bundestag hat heute in erster Lesung über die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes beraten. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswoh-nungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.
„Wir reagieren mit dem Gesetzentwurf auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnah-menvielfach nicht oder kaum zu erreichen. Die neuen Regelungen stärken die Entschei-dungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland werden ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können. So bleibt das Wohnungseigentum auch in der Zukunft attraktiv – nicht zuletzt als eine immer stärker genutzte Form der Altersvorsorge“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:
• Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigen-tümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Vertei-lung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren Ergebnis-sen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qua-lifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigen-tümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wol-len, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energie-einsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach gelten-dem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.
• Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigen-tümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folge-problemen entstehen lassen. Der Entwurf trägt der Entscheidung des Bundesge-richtshofs Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das be-trifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für For-derungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den ande-ren Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn bere-chenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Ei-gentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 € auf 100 €.
• Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilpro-zessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwilli-ge Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren ist häufig aufwändiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterschei-det.
• Der Gesetzentwurf verbessert die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
• Schließlich führt der Gesetzentwurf für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungs-eigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsverstei-gerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Woh-nungseigentümer geltend machen.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz