Steuermerkblatt für haushaltsnahe Beschäftigungs-Verhältnisse und Dienstleistungen ab 2006

Die Vorschrift des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ist durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 rückwirkend zum 01. Januar 2006 geändert worden. Zweifelsfragen zu der geänderten Vorschrift, insbesondere zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, hat das BMF-Schreiben vom 03. November 2006 geklärt.

Durch die Änderung ist die Steuerermäßigung für Kosten von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (Wohnung/Haus) deutlich verbessert worden. Insbesondere die steuerliche Begünstigung von Handwerkerleistungen soll Auftragsvergaben im regulären Markt fördern und Schwarzarbeit eindämmen. Die entsprechenden Aufwendungen müssen deshalb durch Vorlage der Rechnung und Nachweis der Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers oder einer anderen unbaren Zahlungsweise belegt werden.

Die nachstehenden Ausführungen sollen einen Überblick über die begünstigten Aufwendungen und die weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG geben:

Haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG)
Der Steuerpflichtige ist Arbeitgeber der beschäftigten Person.
 
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Das Beschäftigungsverhältnis muss eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat, zum Gegenstand haben. Dazu gehört z. B. 
die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
die Gartenpflege, die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?  
Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines "Minijobs" (geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
–> Ermäßigung der Einkommensteuer um 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro.

Es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor:
–> Ermäßigung der Einkommensteuer um 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro.
Die Höchstbeträge verringern sich für jeden Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigr wird, um ein Zwölftel.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

Welche Nachweise sind erforderlich?  
Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines "Minijobs":
–> Als Nachweis dient die von der Minijob-Zentrale (der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – See – Bahn) am Jahresende erteilte Bescheinigung.
Es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor:
–> Als Nachweis dienen Lohnunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise.

 
Haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen § 35a EStG)
Der Steuerpflichtige ist regelmäßig selbst Auftraggeber der Leistung.
 
Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
 
Haushaltsnahe Dienstleistung
Die Arbeiten müssen von einem selbstständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B. 
die Reinigung der Wohnung,
das Putzen der Fenster,
die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
die Gehwegreinigung einschließlich der dazugehörigen Winterdienste,
die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

–> Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro.

Besonderheit bei Pflege- und Betreuungsleistungen
Handelt es sich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen um Pflege und Betreuungsleistungen, erhöht sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 Euro auf 1 200 Euro. Begünstigt sind also unter Einbeziehung der haushaltsnahen Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen, höchstens 1 200 Euro. Die Erhöhung des Höchstbetrags auf 1 200 Euro setzt voraus, dass bei den gepflegten oder betreuten Personen eine der Pflegestufen I bis III vorliegt oder diese Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben. Die erhöhte Steuerermäßigung kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Angehörigen in Anspruch genommen werden, der die entsprechenden Leistungen bezahlt.
Wichtig: Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, soweit die Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind (vgl. auch Abschnitt II.). Außerdem werden die erhaltenen Leistungen aus der Pflegeversicherung auf die Aufwendungen angerechnet.
 
Handwerkerleistungen
Begünstigt sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung. Zu den begünstigten Maßnahmen gehören z. B. 
Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.,
Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).
Wichtig: Alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme werden nicht gefördert, weil es sich dann nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt.

–> Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro.
 
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu einer Steuerermäßigung führen nur die Aufwendungen für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten und die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferten Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe, Pflastersteine oder Pflegebett) sind hingegen nicht begünstigt.

Welche Nachweise sind erforderlich?
 
Rechnung
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, sind die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten (einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten) nachzuweisen.

Kalenderjahre bis 2006
Wenn der Anteil der begünstigten Arbeitskosten an den Gesamtaufwendungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist, kann er geschätzt werden.
Kalenderjahre ab 2007
Der Arbeitslohn muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Eine Schätzung des Arbeitskostenanteils ist nicht zulässig (vgl. BMF Schreiben vom 03. November 2006, Tz. 24). Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.

Nachweis des Zahlungsweges
Die Zahlung muss durch den Kontoauszug (ggf. Kopie), aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Durchschrift/Kopie des Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!

Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens (z. B. durch Leistungsbescheid oder Mitteilung), durch einen Ausweis über eine Behinderung mit dem Kennbuchstaben "H" oder durch ein amtsärztliches Attest erfolgen.

 
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
 
Besonderheit bei Wohnungseigentümern:
Die Steuerermäßigung erhalten Steuerpflichtige, die eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bewohnen, auch dann, wenn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei:

der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.         

Einzelfragen
Wegen weiterer Einzelfragen verweise ich auf die häufig gestellten Fragen/FAQ zu § 35a EStG für die Steuerpflichtigen, für die Hausverwalter und für die Unternehmer.

Quelle:

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