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Ein Versicherungsschaden – sei es durch einen Wasserrohrbruch, einen geplatzten Heizkörper oder eine undichte Fuge – ist stets eine unerfreuliche Angelegenheit. Neben dem unmittelbaren Ärger ist jedoch eine juristisch fundierte und klare Abwicklung unerlässlich. Insbesondere bei Wasserschäden ist die saubere Unterscheidung der Zuständigkeiten zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum von entscheidender Bedeutung. Um Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Ihre Handlungspflichten zu geben, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst und mit rechtlichen Hinweisen versehen.
Die Abwicklung eines Versicherungsschadens im Wohnungseigentum richtet sich maßgeblich nach der Lage des Schadens und der Art der betroffenen Sache, die dem Gemeinschaftseigentum oder dem Sondereigentum zugeordnet ist. Die Abgrenzung ist oft komplex und entscheidet über die Zuständigkeit.
1.1 Gebäudeversicherung der WEG und die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
Die Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die primäre Versicherung für das gesamte Gebäude. Sie deckt Schäden am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG i.V.m. § 5 Abs. 2 WEG) sowie an bestimmten, fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteilen des Sondereigentums, die nach § 5 Abs. 1 WEG zu den dem Sondereigentum zugehörigen Gebäudebestandteilen zählen.
Grundsatz der Abgrenzung:
Zuständigkeiten aus Sicht der Gebäudeversicherung:
Beispielhafte Einordnung aus der Praxis:
1.2 Hausratversicherung
Die Hausratversicherung des jeweiligen Eigentümers ist für bewegliches Inventar innerhalb der Wohnung zuständig. Dies umfasst alle Gegenstände, die bei einem Umzug mitgenommen werden könnten und nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind (z.B. Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Bücher, Kleidung). Im Falle eines Wasserschadens, der auch Ihr bewegliches Inventar beschädigt, reguliert Ihre eigene Hausratversicherung diesen Schaden.
Die Hausverwaltung handelt als gesetzlicher Vertreter der WEG (§ 27 Abs. 3 WEG) und ist somit primär für Schäden am Gemeinschaftseigentum zuständig. Ihre Aufgaben umfassen:
Rechtliche Grenzen der Verwaltungstätigkeit: Die Verwaltung ist nicht befugt, Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen im Sondereigentum zu beauftragen oder Kosten hierfür aus dem Gemeinschaftsvermögen zu tragen, selbst wenn der Schaden von der Gebäudeversicherung gedeckt ist. Dies ergibt sich aus der klaren Trennung von Gemeinschafts- und Sondereigentum und der Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens durch die WEG (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Das BayObLG, Beschluss vom 03.04.1996, Az.: 2 Z BR 5/96, hat dies für die Beauftragung von Instandsetzungsarbeiten an Sondereigentum durch den Verwalter klar bestätigt. Auch das OLG Düsseldorf (Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WUM) 2023, S. 248) hat in Kommentaren die Auffassung vertreten, dass eine direkte Zahlung aus der WEG-Kasse für Sondereigentumsschäden nicht zulässig ist, selbst bei Versicherungsfällen.
Liegt der Schaden im Sondereigentum oder ist das Sondereigentum von einem Gemeinschaftseigentumsschaden betroffen, sind Sie als Eigentümer für die Abwicklung der Schäden an Ihrem Eigentum verantwortlich.
Wichtig: Die Abwicklung erfolgt meist nach dem „Zug-um-Zug-Prinzip“. Jeder wesentliche Schritt (z.B. Leckortung, Trocknung, Sanierung) bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Versicherung. Eine enge Kommunikation und Geduld sind hier entscheidend.
Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Verwaltung ist § 27 WEG. Die Verwaltung verwaltet das gemeinschaftliche Vermögen der WEG. Eine Zahlung für Reparaturen im Sondereigentum, selbst wenn diese von der Gebäudeversicherung reguliert werden, wäre eine unzulässige Verwendung von Gemeinschaftsgeldern. Eine solche Direktzahlung durch die Verwaltung an Handwerker, die im Sondereigentum tätig waren, ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche dem Prinzip der getrennten Vermögensverwaltung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Der Sondereigentümer ist für sein Sondereigentum selbst verantwortlich.
Die Zuordnung einer Einbauküche ist oft strittig und hängt von ihrer Ausgestaltung ab:
Empfehlung: Um rechtliche Unsicherheiten und langwierige Auseinandersetzungen im Schadensfall zu vermeiden, ist es dringend ratsam, Einbauküchen immer in der eigenen Hausratversicherung mitzuversichern. Prüfen Sie hierfür die genauen Bedingungen Ihrer Hausratpolice und klären Sie ggf. mit Ihrem Versicherer, ob „fest eingebaute“ Küchenbestandteile explizit eingeschlossen sind.
Auch wenn die Verwaltung keine direkten Reparaturen im Sondereigentum beauftragen oder bezahlen darf, kann sie Sie auf verschiedene Weisen unterstützen, um die Abwicklung zu erleichtern:
Die Abwicklung eines Wasserschadens durchläuft in der Regel mehrere Phasen:
Die Frage der Selbstbeteiligung (oder des „Eigenanteils“) in der Gebäudeversicherung der WEG ist ein häufiger Streitpunkt.
Fazit zur Selbstbeteiligung: Ohne einen expliziten, wirksamen Umlagebeschluss trägt die WEG die Selbstbeteiligung. Ein solcher Beschluss muss genau prüfen, ob er rechtlich haltbar ist und auf sachlichen Kriterien basiert.
Wir hoffen, dass diese detaillierteren rechtlichen Ausführungen Ihnen helfen, im Schadensfall im Wohnungseigentum noch strukturierter und rechtssicherer zu handeln. Bei komplexen Fällen oder rechtlichen Zweifeln ist stets die Konsultation eines auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwalts ratsam.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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