Vorsorge für den Fall des Falles – Empfehlenswerte Versicherungen für Mieter

Vorsorge für den Fall des Falles

Empfehlenswerte Versicherungen für Mieter

Weihnachten ist vorbei – und auch dieses Jahr sind allein in München wieder fast 30 Christbäume und Adventsgestecke in Flammen aufgegangen. Glück im Unglück hatten dabei diejenigen, die zumindest im Besitz einer Hausrat- und einer Haftpflichtversicherung waren. Rund ¼ Million Einsätze verzeichnet die Münchner Feuerwehr pro Jahr, darunter viele Brände, aber auch zahlreiche Überschwemmungen, verursacht durch Rohrbrüche, nicht abgedrehte Wasserhähne, geplatzte Waschmaschinenschläuche usw. Leicht kann so ein Schaden in die Zehntausende gehen, zumal dann, wenn nicht nur die eigene, sondern womöglich auch noch die Wohnung des Nachbarn oder gar das ganze Mietshaus betroffen ist. Trotzdem ist nur jeder dritte Bundesbürger haftpflichtversichert – ein Versäumnis, das die Betroffenen teuer zu stehen und schlimmstenfalls ein Leben lang ruinieren kann. Eine Haftpflichtversicherung ist deshalb die wichtigste Versicherungspolice überhaupt.

Ein absolutes Muss: Die private Haftpflichtversicherung

In der Regel steht es in jedem Mietvertrag – aber auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, gilt: Sie haften als Mieter in voller Höhe für von Ihnen verursachte Schäden an der Mietsache, sofern diese Schäden über eine „normale" Abnutzung hinausgehen. Zwar kann Sie der Vermieter nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingen und eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre demzufolge unwirksam (nach Auffassung der Gerichte Muss dem Vermieter die geleistete Kaution als Sicherheit genügen), dennoch müssen Sie ggf. auch für alle darüber hinausgehenden Schäden aufkommen und die Kosten notfalls jahrelang abstottern. Doch es Muss nicht gleich das Badezimmer überschwemmt oder gar die Wohnung abgebrannt sein – auch ein Loch im neuen Parkett, ein Sprung im Duschbecken oder ein paar zerbrochene Bodenfliesen in der Küche können bereits unangenehm teuer werden. Mit einer Privat-Haftpflichtversicherung können Sie sich auch vor kleineren Schäden schützen, die Sie, Ihre Kinder oder ein anderes Familienmitglied am Eigentum des Vermieters verursacht haben.

Aber Achtung: Sind bestimmte Schäden bereits durch eine Versicherung abgedeckt, die der Mieter im Rahmen der Nebenkosten anteilig bezahlt, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (z.B. wenn einem Mieter der Winterdienst vertraglich übertragen wurde und er seiner Räum- und Streupflicht fahrlässigerweise nicht ausreichend nachgekommen ist). Die eigene Privat-Haftpflichtversicherung zahlt wiederum nur dann, wenn der Schaden fahrlässig, z.B. durch Leichtsinn, Unvorsichtigkeit oder Vergesslichkeit verursacht wurde, nicht jedoch bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden wie z.B. durch Brandstiftung.


Die Versicherungen des Vermieters

Auch in Ihrer Betriebskostenabrechnung finden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach den Posten „Sach- und Haftpflichtversicherungen". Diese Versicherungen kommen jedoch nicht für Schäden auf, die durch einzelne Mieter verursacht wurden, sondern z.B. durch Naturgewalten, wie Blitzschlag, Sturm oder Hagel. Des Weiteren handelt es sich um Versicherungen, die bei nicht von den Mietern zu verantwortenden Schäden am Gebäude oder den technischen Anlagen greifen, wie z.B. Frostschäden, Wasserrohrbrüche, Defekte am Öltank oder am Aufzug. Auch ein Schaden eines Dritten, der im Zusammenhang mit dem Gebäude steht, kann versichert sein, z.B. wenn ein parkendes Auto durch eine Dachlawine beschädigt wird. Diese Versicherungen können im Rahmen der Betriebskosten anteilig auf die Mieter umgelegt werden. Eine Hausratsversicherung oder eine Mietverlustversicherung haben auf der Abrechnung allerdings nichts verloren. Will sich der Vermieter gegen diese Risiken schützen, Muss er die Kosten selber tragen.

Auf die Deckungssumme kommt es an!

Zwar sind Mietsachschäden in allen derzeit angebotenen Haftpflichtversicherungen standardmäßig mitversichert. Sicherheitshalber sollten Sie dennoch auf eventuelle Ausschlussklauseln achten (z.B. für Garagen, Außenflächen etc.) und vor allem darauf, dass die Deckungssumme im Ernstfall auch hoch genug ist! So gilt die „allgemein" vereinbarte Deckungssumme der Versicherungspolice – z.B. zwei Millionen Mark für Personen- und Sachschäden – nicht automatisch auch für Mietsachschäden! Vielmehr enthalten die Verträge hierfür häufig niedrigere Obergrenzen, die laut Stiftung Warentest von Versicherungspolice zu Versicherungspolice erheblich variieren. So beträgt der Höchstschutz für Mietsachschäden häufig nur 50.000 oder 100.000 Mark. Bei einem Wohnungsbrand beispielsweise kann der Schaden aber schnell die 50.000-Mark-Grenze überschreiten. Insbesondere die Mieter teurer Wohnungen oder Einfamilienhäuser sollten deshalb aufpassen, dass ihre Versicherungspolice auch bei einem Totalschaden ausreichend Ersatz leistet. Einige Versicherungsgesellschaften bieten auch in diesem Bereich zwei Millionen Mark als Deckung an, ohne deshalb teurer zu sein, wie ein Prämien-/Leistungsvergleich der Warentester ergab (vgl. Stiftung Warentest, „Finanztest", Heft 12/98). Umgekehrt kann u.U. auf die preistreibende Absicherung „unwahrscheinlicher" Schadensrisiken, z.B. durch „privat genutzte Aufsitz-Rasenmäh- und Schneeräumgeräte" verzichtet werden.

Wasserschaden

 

 

 

 

 

Foto:Berufsfeuerwehr München

 

Eine Versicherung für die ganze Familie

In der privaten Haftpflichtversicherung sind der Ehegatte und die unverheirateten minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers automatisch mitversichert. Volljährige Kinder dann, wenn sie sich noch in einer Schul- oder in einer unmittelbar daran anschließenden Berufsausbildung befinden. Auch nichtverheiratete Paare, die im gleichen Haushalt leben, brauchen nur eine Versicherungspolice – ein entsprechender Antrag an die Versicherungsgesellschaft genügt. Mitversichert sind schließlich auch alle Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind oder gefälligkeitshalber die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen, wenn sie bei dieser Tätigkeit einen Schaden anrichten. Hat sich also Ihre Nachbarin bereiterklärt, während Ihres Urlaubes die Blumen zu gießen und dabei vergessen, den Wasserhahn wieder abzudrehen, wird der dadurch an Ihrer und ggf. auch der darunterliegenden Wohnung entstandene Schaden von Ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt. Die Haftpflichtversicherung zahlt aber grundsätzlich nicht bei Schäden, die von Gästen oder auch von Untermietern verursacht wurden. In diesem Fall Muss der Schädiger selbst für die Kosten aufkommen bzw. dessen Haftpflichtversicherung – sofern er eine hat. Gegenüber dem Vermieter haftet aber immer der (Haupt-)mieter, d.h. er wird in notfalls selbst zur Kasse gebeten, wenn die betreffende Person nicht versichert war und nicht selbst zahlen kann oder will.

Wohnungsbrand   Foto:Berufsfeuerwehr München

Hundehalter brauchen eine Extra-Versicherung

Ob umgeworfene Kerzen oder angeknabberte Leitungen – auch Tiere können in bzw. an der Wohnung natürlich erheblichen Schaden anrichten. Während kleine Haustiere wie Meerschweinchen, Wellensittiche oder auch Katzen in der Privathaftpflichtversicherung berücksicht sind, müssen Hundebesitzer eine gesonderte Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen.

 

Glas und gemietete Möbel nicht mitversichert

Der Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung bezieht sich im übrigen immer nur auf die zu Wohnzwecken angemieteten Räume. Geliehene oder gemietete Gegenstände sind dagegen generell von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen, was in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen und Auseinandersetzungen führt. In der Regel werden Schäden an fest mit der Wohnung verbundenem Inventar, wie z.B. an Teppichböden oder Einbauschränken, von der Haftpflichtversicherung erfasst, sofern sie nicht auf normale Abnutzung oder Verschleiß zurückzuführen sind (Ausnahmen: Schäden an Heizungsanlagen, an Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten). Verkratzen Sie jedoch beispielsweise eine Kommode, die Ihnen der Vermieter in der Wohnung überlassen hat, müssen Sie den Schaden aus eigener Tasche bezahlen, da weder Haftpflicht- noch Hausratversicherung (siehe unten) dafür aufkommen. Meist werden solche Schäden aus der Kautionssumme reguliert.

Ebenfalls nicht abgedeckt sind Schäden an der Verglasung der Wohnung. Diese Lücke kann durch eine spezielle Glasversicherung (z.B. bei der Hausratversicherung) geschlossen werden, was sich aber erfahrungsgemäß nur dann wirklich lohnt, wenn die gemietete Wohnung oder das Haus über außergewöhnlich viele oder große Glasflächen verfügt (z.B. Wintergarten). In den meisten Fällen ist eine Reparatur günstiger als die Versicherung.

Sinnvolle Ergänzung: Die Hausratversicherung

Ob Bagatell- oder Totalschaden – die Haftpflichtversicherung ersetzt zwar sämtliche Kosten, die anderen durch Ihren Fehler entstanden sind. Doch was ist mit Ihren eigenen Sachen? Der Wohnungsinhaber selbst sieht von der Haftpflichtversicherung keinen Pfennig, wenn er unabsichtlich seine Einrichtung in Brand oder unter Wasser gesetzt hat. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig. Auch wer nicht über wertvolle Antiquitäten und Perserteppiche verfügt, kann bei einem Großschaden leicht an den Rand des finanziellen Ruins gelangen, denn in der Regel haben nicht mehr ganz junge Menschen und Familien über die Jahre einiges an Wert angesammelt – man denke nur an die Küchenzeile, die neue Sitzgarnitur aus Leder, an Fernseh- und Videogeräte, Stereoanlagen und Computer, von Schmuck, Kleidung, CDs oder Büchern ganz zu schweigen. Für alle, die also nicht mehr zwischen Ikea-Regalen und Obstkisten leben, ist deshalb die Hausratversicherung eine sinnvolle und empfehlenswerte Ergänzung zur Haftpflichtversicherung, um das eigene Hab und Gut zu schützen.

Ein Wohnungsbrand wird teuer   Foto:Berufsfeuerwehr München

Was ist Hausrat?

Mit einer Hausratversicherung sind tatsächlich alle Sachen versichert, die in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch vorhanden sind – gleich ob es sich dabei um die eigenen oder um geliehene oder gemietete Gegenstände handelt. Mitversichert ist ggf. auch der Hausrat von Untermietern bzw. WG-Mitbewohnern, wenn es sich bei der Wohnung um eine geschlossene Einheit (nur eine Wohnungstür!) handelt, wenn Einrichtungen wie z.B. die Küche oder das WC gemeinsam genutzt werden und wenn tatsächlich der gesamte Hausrat in der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Trotzdem würde auch die Hausratversicherung nicht für die zerkratzte Kommode des Vermieters aufkommen, denn – im Unterschied zur Haftpflichtversicherung – zahlt die Hausratversicherung nur bei Schäden, die durch Brand, Sturm, Hagel oder Leitungswasser entstanden sind. Nur noch in alten Versicherungsverträgen sind darüber hinaus auch Glasschäden mitversichert (meist nicht jedoch der Bruch von – teuren – Mehrscheiben- oder Isolierverglasungen). Heute Muss man hierfür eine zusätzliche Glasversicherung abschließen, was sich aber -wie erwähnt- nur bei Wohnungen mit überdimensionalen Glasflächen lohnt.

Ersatz leistet die Hausratversicherung dafür auch bei Schäden bzw. Verlusten, die auf einen Raub oder Einbruchdiebstahl zurückzuführen sind: mit über 50 Prozent Anteil die häufigste Schadensart!

Anders als bei der Haftpflichtversicherung zahlt die Hausratversicherung aber prinzipiell nur, wenn der Schaden nicht „grob fahrlässig" herbeigeführt wurde. In der Praxis müssen häufig die Gerichte entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall als grob fahrlässig einzustufen war oder nicht bzw. ob die Versicherung zahlen Muss oder nicht. Grob fahrlässig ist es z.B. nach Auffassung der Richter, bei längerer Abwesenheit die Fenster der Wohnung gekippt zu lassen. Nach einem Einbruchdiebstahl würde die Versicherung den Schadensersatz zu Recht verweigern. Umgekehrt handelt laut Gericht nicht grob fahrlässig, wer im Erdgeschoß während einiger Stunden Abwesenheit ein Fenster in Kippstellung belässt.

Aber Vorsicht: Als grob fahrlässig gilt es beispielsweise auch, den Wasserhahn für Wasch- oder Spülmaschine nicht abzusperren, bevor man die Wohnung verlässt. Kommt es daraufhin zu einer Überschwemmung, würde zwar die Haftpflichtversicherung den Schaden des Vermieters ersetzen (z.B. Durchfeuchtung des Bodens, abbröckelnder Putz in der darunterliegenden Wohnung), die Hausratversicherung aber nicht den Schaden an den Küchenmöbeln des Mieters.

Auf Kleingedrucktes achten

Allgemein Muss man gerade bei den Hausratversicherungen auf das Kleingedruckte achten bzw. auf oft komplizierte Bedingungen und Ausschlussklauseln. So ersetzen die Versicherungen z.B. durch Hagel ruinierte Gardinen, wenn die Eiskörner eine Fensterscheibe zertrümmert haben, nicht jedoch die Scheibe selbst. Weiteres Beispiel: Wenn ein vom Blitzschlag getroffener Baum durchs Dach in Ihre Wohnung fällt und dabei Ihren Fernseher zertrümmert, wird das Gerät von der Hausratversicherung ersetzt, nicht jedoch, wenn der Fernseher durch einen Blitzschlag in das Stromnetz (Überspannung) kaputtgegangen ist!

Versicherungssumme aktualisieren

Schließlich kommt es bei der Hausratversicherung wie bei der Haftpflichtversicherung auf die richtige Versicherungssumme an. Die vertraglich vereinbarte Summe sollte im Optimalfall dem tatsächlichen (Wiederbeschaffungs-)Wert des gesamten Hausrates entsprechen. Auch bestehende Verträge sollten deshalb von Zeit zu Zeit überprüft und die Versicherungssumme ggf. dem gewachsenen Umfang des Hausrates (z.B. neue Möbel, zusätzlicher Computer, Videocamera etc.) sowie den Preissteigerungen auf dem Markt angepasst werden. Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, ist der Versicherungsnehmer unterversichert. Dies hat nicht nur Auswirkungen bei einem Totalschaden, wenn die Versicherung nicht den gesamten Wert des Hausrates, sondern nur in Höhe der Versicherungssumme bezahlt. Ist die Versicherungssumme insgesamt zu niedrig, erhalten Sie auch bei kleineren Schäden nur anteilig Geld. Wird z.B. der gesamte Hausrat einer Vierzimmerwohnung mit einer Versicherungssumme von „nur" 20.000 DM (unter-)versichert, wird die Versicherung nach einem Brand im Wohnzimmer nicht 18.000 Mark erstatten, selbst wenn die dadurch zerstörten Geräte und Möbel nachweislich 18.000 Mark Wert waren.

Zwar steigt mit der gewünschten Versicherungssumme in der Regel die zu zahlende Prämie, doch auch bei gleichen Leistungen stellte die Stiftung Warentest wieder erhebliche Prämien- bzw. Preisunterschiede fest. Den Untersuchungsergebnissen zufolge kann der Kunde bei gleicher Grundsicherung bis zu 260 Mark oder den halben Jahresbeitrag sparen, wenn er einen günstigen Anbieter wählt (Eine detaillierte Preis/Leistungsauflistung der verschiedenen Versicherer sowie zahlreiche Tipps rund um die Hausrat- und Glasversicherung enthält das Heft „FINANZtest" Nr. 9/1997 der Stiftung Warentest). Es lohnt sich also auf jeden Fall, nicht die „nächstbeste" Hausratversicherung abzuschließen.

Gut bei Auseinandersetzungen mit dem Vermieter: Die Rechtsschutzversicherung

Umwandlung, Mieterhöhung, Mängel, Kündigung: Die Risiken sind zahlreich, denen Mieter hier in München täglich ausgesetzt sind. Viele Vermieter bauen auf die Unwissenheit ihrer Mieter und vor allem auf deren Angst vor einem Rechtsstreit und dessen mögliche Kosten, wenn sie z.B. rechtlich zu beanstandende Modernisierungsankündigungen mitteilen, oder versuchen, den Mieter mit einer überhöhten Mieterhöhung über den Tisch zu ziehen. Gut beraten, wer in solch einem Fall eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat und ohne Bedenken auch vor Gericht um sein Recht kämpfen kann, wenn außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind. Oftmals genügt aber auch schon der Hinweis auf eine Rechtsschutzversicherung und die Mitgliedschaft beim Mieterverein, um den Vermieter zum Einlenken zu bewegen. Durch einen Gruppenversicherungsvertrag bei der AdvoCard erhalten die versicherten Mitglieder des Münchner Mietervereins im Fall eines Prozesses die Kosten und Gebühren des Prozesses erstattet. Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat und die Obliegenheiten eingehalten sind (Einzelheiten siehe Kasten).

 
   Nähere Informationen:

Verbraucher-Zentrale: „Hausrat- und Haftpflichtversicherungen – Leistungen, Bedingungen, Kosten" (9,50 DM zzgl. Porto und Versandkosten) – zu bestellen bei der Verbraucherzentrale Bayern e.V., Mozartstr. 9, 80336 München, Tel. 089/53987-0

Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände: „Richtig versichert – viel Geld gespart" (13,50 DM inkl. Porto- und Versandkosten), zu bestellen bei: AgV-Broschürendienst, Postfach 1116,59930 Olsberg; Tel 02962/908647

Stiftung Warentest „FINANZtest" Nr 9/97 und Nr. 12/98 (je 6,80 DM zzgl. Porto- und Versandkosten); „Sonderheft Versicherungen" Dezember/98 (14,80 DM zzgl. Porto- und Versandkosten,), jeweils zu bestellen bei Stiftung Warentest 0180/2321313

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