Bundesregierung novelliert die Heizkostenverordnung

Das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) der Bundesregierung sieht eine Reduzierung der CO2-Emissionen um 40 Prozent bis zum Jahr 2020 im Vergleich zu 1990 vor. Zusätzlich sollen gegenüber den heutigen Werten 260 Mio. Tonnen CO2 eingespart werden. Einen wichtigen Bereich stellen hierbei die Wohngebäude dar. Denn mit einem Anteil von rund 40 Prozent am gesamten Energieverbrauch kommt diesem Sektor im Hinblick auf Energieeinsparung und Klimaschutz eine zentrale Rolle zu. Hier setzt die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) an.  ista stellt im Folgenden die wichtigsten Änderungen vor:

Zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse

Das Ergebnis der Ablesung soll dem Mieter künftig innerhalb eines Monats mitgeteilt werden, sofern das Ableseergebnis nicht von diesem jederzeit selbst abgerufen bzw. festgestellt werden kann.
Vereinfachte Änderung von Abrechnungsmaßstäben
Künftig können Eigentümer unkomplizierter zwischen den Abrechnungsmaßstäben wechseln, nämlich immer dann, wenn sachgerechte Gründe hierfür vorliegen.

Verteilerschlüssel zugunsten verbrauchsgerechter Abrechnung

Für Gebäude, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen und die mit Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die  freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, gilt zukünftig ein Verteilschlüssel von 30 Prozent Grundkosten zu 70 Prozent Verbrauchskosten.

Kosten für Verbrauchsanalyse können umgelegt werden

Zu den umlagefähigen Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage gehören künftig auch die Kosten für Eichung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.

Erfassung der Warmwasserkosten

Ab 2014 muss die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler gemessen werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn die Erfassung der Wärmemenge mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, erlaubt der Verordnungsgeber eine rechnerische Ermittlung des Energieanteils an der Warmwasserbereitung.

Kostenverteilung in Sonderfällen

Wenn aus zwingenden Gründen (zum Beispiel bei Geräteausfall) der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann, so kann der Verbrauch vom Gebäudeeigentümer auch aufgrund des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe ermittelt werden.

Regelung bei Passivhäusern

Die Heizkostenverordnung enthält eine Ausnahmeregelung für Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kwh je m2 und Jahr aufweisen.  In diesem Fall sind die §§ 3 bis 7, soweit sie sich auf die Versorgung mit Wärme beziehen, nicht anzuwenden.

Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Warmwasserkostenverteiler und andere, nicht mehr den anerkannten Regeln  der Technik entsprechende, Mess- und Verteilgeräte, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler mit nicht mehr zulässiger Montagehöhe, müssen bis spätestens 31. Dezember 2013 ausgetauscht werden.
Vorbehaltlich der noch ausstehenden Bestätigung durch das Bundeskabinett, die bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag, soll die Neufassung zum 01.01.2009 in Kraft treten.

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