Eigentumswohnanlage und Streudienst 

Stürzt ein Fußgänger auf dem zum Grundstück gehörenden Gehweg bei winterlichen Witterungsverhältnissen, weil der Eigentümer seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist, so haftet der Eigentümer für den entstandenen Schaden. Ist das Wohnhaus in Wohnungseigentum unterteilt, so haften die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch, wenn es versäumt wurde, eine eindeutige und verlässliche Regelung hinsichtlich des Streudienstes zu treffen.
OLG Frankfurt/Main – Az: 3 U 93/01

Stichworte : Winter Witterung Winterdienst Witterungsverhältnis
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