Der Verwalter darf einen Rechtsanwalt oder Gutachter ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten beauftragen

BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 76/24

  • Die GdWE darf einen Rechtsanwalt oder Gutachter ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten beauftragen – auch bei geplanter Honorarvereinbarung.

  • Wohnungseigentümer können vom Verwalter ohne Beschluss veranlasste Maßnahmen nachträglich genehmigen, wenn diese selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

  • Angebotsvergleiche sind bei Anwälten/Gutachtern nicht erforderlich, da Kosten und Qualität nicht zuverlässig vorab vergleichbar sind; Vertrauensverhältnis und Qualifikation stehen im Vordergrund.

  • Die nachträgliche Genehmigung ist zulässig, solange keine erkennbare Pflichtverletzung des Verwalters vorliegt; eine Verwalterhaftung scheidet dann aus.

  • Praxis: Trotz weitgehender Vertretungsmacht des Verwalters (§ 9b WEG) kann eine Genehmigung sinnvoll sein, um interne Willensbildung und Finanzierung abzusichern.

(Entscheidung des Bundesgerichtshof)