Gartenzwerg in exhibitionistischer Pose muss vom Garagendach entfernt werden

 

 

Änderungen am Erscheinungsbild eines Gemeinschaftseigentums bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer

 

Ein Gartenzwerg von einem halben Meter Größe, der auf dem Dach einer Garage steht und seinen nackten Körper präsentiert, stellt eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes einer Außenfront dar. Demnach erfordert die Aufstellung eines solchen Objektes die Zustimmung aller Parteien eines Gemeinschaftseigentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen hervor.

 

Im vorliegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung gegen ihre Miteigentümer auf Entfernung eines Gartenzwerges, der in exhibitionistischer Pose das Garagendach der Beklagten zierte. Die 50 cm große Figur mit roter Zipfelmütze entblößte unter einem rosa Mantel seine nackte Brust und seine nackten Geschlechtsteile. Sowohl von der Wohnungseingangstür als auch vom Badezimmerfenster blickten die Kläger auf den Gartenzwerg. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Aufstellung des Gartenzwerges gegen § 10 der zwischen beiden Eigentümern geschlossenen Teilungserklärung verstoße, nach dem Änderungen an der Außenfront nicht gestattet seien.

Schutz des Bestandes und des Werterhalts des Wohnungseigentums muss gewährt werden

Das Amtsgericht Essen bestätigte den Anspruch der Kläger auf Entfernung des Gartenzwerges. Das Aufstellen der Figur verstoße gegen das geschlossene Übereinkommen. Demnach dürften Veränderungen nur dann vorgenommen werden, wenn beide Parteien diesem zustimmen würden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung bestehe darin, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht das Erscheinungsbild ohne Zustimmung des anderen verändern können. Dies diene dem Schutz des Bestandes und des Werterhalts des Wohnungseigentums. Der Eigentümer habe seine Kaufentscheidung aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes getroffen, so dass ihm nicht nachträglich eine Änderung dieses Erscheinungsbildes aufgezwungen werden dürfe. Der Gartenzwerg stelle eine erhebliche Änderung des Erscheinungsbildes dar, da er neben den Pflanzen eine neuartige Form eines Ziergegenstandes darstelle und mit seiner Größe von einem halben Meter schnell ins Auge falle. Zudem sei auch der ungewöhnliche Standort auf dem Garagendach dazu geeignet, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.

 

Garage ist wesentlicher Grundstücksbestandteil und gilt deshalb als Gemeinschaftseigentum

 

Zudem stehe die Garage im Gemeinschaftseigentum, da sie weder Sondereigentum noch Alleineigentum der Beklagten sei. Sondereigentum müsse als solches im Grundbuch eingetragen werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Alleineigentum sei nur dann anzunehmen, wenn die Garage kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei. Wesentlicher Bestandteil wären nur solche Bestandteile einer Sache, die mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, insbesondere Gebäude.

Demnach war ein Verstoß gegen § 10 der Teilungserklärung festzustellen und die Entfernung des Gartenzwerges vorzunehmen.

Amtsgericht Essen, Urteil vom 30.12.1999

– 19 II 35/99 WEG –

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012