Gartenzwerge

Kuriose Streitereien

Gartenzwerge

Streitereien unter Nachbarn haben nicht immer Maschendrahtzäune oder Knallerbsensträucher zum Thema, manchmal nämlich auch Gartenzwerge, so geschehen im Raum Essen. Hier hatte einer der Wohnungseigentümer auf seinem Garagendach einen 50 cm großen Gartenzwerg aufgestellt, der nicht nur unübersehbar war, sondern auch unübersehbar in exhibitionistischer Pose sein bestes Stück präsentierte, das jedoch unerigiert war.
Er musste dieses kleine Kunstwerk aufgrund der stattgegebenen Klage der Nachbarn wieder entfernen, da Änderungen an der Aussenfront ohne Zustimmung der versammelten Wohnungseigentümer nicht gestattet ist. Der Richter war zwar der Meinung, dass ein Gartenzwerg eher ein Ziergegenstand und keine gewichtige Änderung der Anlage sei, allein wegen der Ungewöhnlichkeit des Zwerges müsse er jedoch davon ausgehen, dass dieser nie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erhalten werde.

Gartenzwerg, Aufstellen eines

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass für eine nicht nur unwesentliche Veränderung der äußeren Gestaltung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, muss ein eigenmächtig von einem Bewohner aufgestellter, rund 50 cm großer Gartenzwerg mit entblößter Brust und Geschlechtsteilen entfernt werden (AG Essen-Borbeck, Beschluss vom 31.12.1999, Az.: 19 II 35/99 Wohnungseigentumsgesetz).

1. Nach § 811 Nr. l ZPO wäre ein Gartenzwerg der Pfändung nicht unterworfen, wenn er als eine dem Haushalt dienende Sache vom Schuldner „zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung“ benötigt würde. Das ist nicht der Fall.

2. Nach § 811 Nr. 5 ZPO sind Gartenzwerge der Pfändung in der Regel nicht unterworfen, wenn und soweit sie zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Das trifft grundsätzlich jedoch nicht auf Gartenzwerge eines Hotels, Restaurants, Gasthofs, Tierparks oder Erholungsgeländes zu, weil alle diese Betriebe genauso gut auch ohne Gartenzwerge funktionieren dürften.

Nur wenn die Gartenzwerge eine ausgesprochene Attraktion (z.B. Gartenzwerg in erstaunlicher Größe etc.) darstellen, so daß ihre Wegnahme den Betrieb beeinträchtigen würde, können sie nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein. Ob Gartenzwerge als Warenvorräte nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein können, ist wiederum umstritten.

3. Nach § 812 ZPO sollen Hausratsgegenstände nicht gepfändet werden, wenn sie nur einen unverhältnismäßig geringen Versteigerungserlös erwarten lassen. Gartenzwerge sind keine „Gegenstände des gewöhnlichen Hausrats“ wie Kochtöpfe oder Putzeimer o.ä..

Eine Pfändung von Gartenzwergen durch den Gerichtsvollzieher kann mithin nach herrschender Meinung nur durch das Verbot der nutzlosen Pfändung gem. § 803 Abs. 2 ZPO und die Vorschrift über das Mindestgebot gem. § 817a ZPO verhindert werden.
 

Kann der Gerichtsvollzieher Gartenzwerge pfänden?

Quelle: http://www.ra-kotz.de/gartenzwerge.htm

Hässliche Gartenzwerge

Die Besitzerin einer Wohnung in einer Eigentumswohnanlage verklagte ihren Nachbarn, weil dieser zwei mittelgroße Gartenzwerge aufgestellt hatte, die in ihren Augen Symbole von Engstirnigkeit und Dummheit darstellten. In dritter Instanz bekam die Klägerin Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich viele Menschen durch den Anblick von Garten-zwergen in ihrem Geschmack beleidigt sehen. Darauf müssten auch diejenigen Rücksicht nehmen, die Gartenzwerge lustig oder gar schön finden. Im schlimmsten Fall könnten die Zwerge sogar Leute davon abhalten, sich ein Objekt in besagter Wohnanlage zu kaufen.

OLG Hamburg, Az: 2 W 7/87