Gericht verbietet Kindern, Grimassen zu schneiden

Gericht verbietet Kindern, Grimassen zu schneiden

Sucht man im Brockhaus nach einer Erklärung für "Grimasse", wird man zunächst auf "Fratze" verwiesen. Dort erklärt der Brockhaus: "verzerrtes Gesicht" oder auch "Zerrbild". Nun weiß man endlich, was der Enkel einer Wohnungseigentümerin und dessen Freund einer anderen Wohnungseigentümerin angetan haben: Vor dem Erdgeschossfenster der Wohnung hatten sie ihr mehrfach Grimassen geschnitten. Das, entschied jetzt immerhin die dritte Instanz, das Oberlandesgericht München, geht zu weit: Ein mehrmaliges Hineinschauen von Grimassen schneidenden Kindern durch das Erdgeschossfenster einer Eigentumswohnung geht über den nach dem Wohnungseigentumsgesetz zulässigen Gebrauch hinaus und verletzt die Eigentumsrechte des Wohnungseigentümers. Mit diesem Kernsatz bestätigten die Oberlandesrichter die Vorinstanzen, die dem Antrag auf Unterlassen stattgegeben hatten.
Auf welche Weise die Wohnungseigentümerin den Spruch des Gerichts nunmehr umsetzen muss, ist der Münchner Entscheidung nicht zu entnehmen. Immerhin – das erkennen auch die Richter – ist sie ja selbst nicht "Störerin". So wird sie jetzt wohl ihrem Enkel und dessen Freund für den Wiederholungsfall harte Strafen androhen müssen. Ob das der Frau allerdings zumutbar ist, könnte doch auch eine wichtige Rechtsfrage von „grundsätzlicher Bedeutung“ sein (Az.: 32 Wx 65/05).
————————————–
Hamburger Abendblatt vom 14./15.01.2006, Seite 32
Quelle: www.breiholdt.de – Autor: Dr. Peter Breiholdt