Klosettbürste – neu für alt

Klosettbürste – neu für alt

Zum Schadensersatz und zum Abzug "neu für alt" bei einer besonders hochwertigen Klobürste führt das AG Köln (Urteil vom 19.09.2000, 209 C 202/00, WM 2001, 485) folgendes aus:

„ … Auch die Kosten für die Instandsetzung des Badezimmers kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. … Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 186,10 DM im Hinblick auf eine angeblich von den Beklagten beschädigte, besonders hochwertige Klosettbürste geltend macht, besteht ein Anspruch bereits deswegen nicht, weil der vorzunehmende Abzug "neu für alt" bei einer mehrere Jahr alten Klosettbürste 100% beträgt. Bei der Bemessung des Abzuges ist es aufgrund der spezifischen Beanspruchung einer Klosettbürste unerheblich, ob es sich um eine hochwertige oder um eine einfache Klosettbürste handelt. …"