BGH: Anspruch auf Baumrückschnitt bei Grund­stücks­beeinträchti­gung durch Laub-, Nadel- oder Zapfenfall von herüberragenden Ästen eines Nachbarbaums

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2019
– V ZR 102/18 –

Auf Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht an

Ragen die Äste eines Baums in das Nachbargrundstück herüber und kommt es dadurch zu einer Grund­stücks­beeinträchti­gung wegen des Laub-, Nadel oder Zapfenfalls, so steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks gemäß §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB ein Anspruch auf Rückschnitt des Baums zu. Auf die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung durch den Laubfall gemäß § 906 BGB kommt es nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück stand nahe der Grundstücksgrenze eine Douglasie, deren Äste auf das Nachbargrundstück herüberragten. Dadurch fielen Nadeln und Zapfen auf die dort gelegene Grundstückseinfahrt. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks klagte daher gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Douglasie stand, auf Rückschnitt der Äste.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kleve wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe der Anspruch nicht nach §§ 1004, 910 BGB. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigung. Im vorliegenden Fall gehe es aber um den durch den Überwuchs verursachten erhöhten Nadel- und Zapfenfall. Bei solchen mittelbaren Folgen des Überwuchses gelte der Maßstab des § 906 BGB, wonach der Laubfall wesentlich und ortsunüblich sein müsse. An letzterem fehle es hier. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Baumrückschnitt

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Rückschnitt des Baums gemäß §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB zu. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung, wie etwa die Berührung des Wohnhauses oder die Gefahr eines Astabbruchs. Es komme allein darauf an, ob die Grundstücksnutzung objektiv beeinträchtigt werde. Dies könne auch durch eine mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und Zapfen geschehen.

Kein Abstellen auf die Ortsüblichkeit des Laub-, Nadel- oder Zapfenfalls

Auf die Ortsüblichkeit des Laub-, Nadel- oder Zapfenfalls gemäß § 906 BGB komme es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Dies sei für die Frage, ob der Überhang geduldet werden muss, unerheblich.

Strenger Maßstab für herüberragende Zweige gerechtfertigt

Dass für Laub und Nadeln, die von herüberragenden Zweigen abfallen, ein strengerer Maßstab gilt als für Laub- und Nadelfall, der von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum ausgeht, finde aus Sicht der Bundesrichter seine Rechtfertigung darin, dass der Nachbar die Äste über die Grundstücksgrenze herauswachsen lässt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)