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Ein Mietverwalter ist auch ohne ausdrückliche Regelung im Verwaltungsvertrag verpflichtet, auf die jeweils gesetzlich zulässigen und möglichen Mieterhöhungen gegenüber den Mietern hinzuwirken. Andernfalls macht er sich für die entsprechenden Verluste schadensersatzpflichtig. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 08. März 2006 entschieden.
Praxistipp
Der Mietverwalter muss seinen Auftraggeber auf mögliche Mietzinserhöhungen zumindest aufmerksam machen. Den entsprechenden Hinweis sollte der Verwalter auch tunlichst dokumentieren, da er nach der vorliegenden Entscheidung ferner die Beweislast dafür tragen würde, dass der Auftraggeber einem solchen Hinweis nicht gefolgt wäre.
Autor: Menke Marquardt – marquardt@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2006, 5 U 178/05-75, NZM 2006, 878