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Verlangt ein Immobilienmakler eine Erfolgsprovision von 12 % des Kaufpreises und zusätzlich noch ein erfolgsunabhängiges Honorar, kann der Maklervertrag sittenwidrig und damit nichtig sein, entschied das OLG Frankfurt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die BGH-Rechtsprechung, wonach Provisionen zwischen 3 % und 5 % als marktüblich zu beurteilen seien. Da die vereinbarte Provision diese Werte im entschiedenen Fall um ein Mehrfaches überstieg, liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Das Gericht vermutete darüber hinaus eine verwerfliche Gesinnung des Maklers, da dessen Kunde in Grundstücksgeschäften offensichtlich gänzlich unerfahren war.
Kommentar
Es ist ständige BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 1994, 1457 und NJW 2000, 2669), dass sich die übliche Maklerprovision zwischen 3 % und 5 % bewegt. Soll dieser Richtwert um das Mehrfache überschritten werden, muss der die Provision verlangende Makler besondere Gründe dafür darlegen, dass ein auffälliges Missverhältnis gerade nicht gegeben ist. Wenn es jedoch, wie im entschiedenen Fall, um ein einfaches Hausgrundstück geht, ist eine Provision von 12 % zu hoch. Dies gilt umso mehr, als sich der Makler hier auch noch ein erfolgsunabhängiges Honorar für Dienstleistungen im Hinblick auf den mit dem Hauskauf verbundenen "Unternehmenskauf" hat versprechen lassen. Das "Unternehmen" bestand im entschiedenen Fall in einer Frühstückspension, welche selbst vom Finanzamt als reine Liebhaberei eingestuft worden war.
Autor: Matthias Steinke – steinke@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 05. Februar 2008, 18 U 59/07 – www.ibr-online.de
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