Überwachungskamera in der WEG-Tiefgarage?

Eine Videoüberwachung in der Tiefgarage einer WEG kann nicht mehrheitlich beschlossen werden, da diese gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer verstößt. Auch der Umstand, dass es zuvor zu Diebstählen, Autoaufbrüchen und Sachbeschädigungen gekommen ist und dass eine Einsichtnahme nur nach einem Schadensfall erfolgen sollte, ändert dies nicht. Schließlich kann man nicht vorab wissen, ob es zu einer Schadensmeldung kommt, wenn man sich in der Tiefgarage bewegt. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt gegenüber dem Schutz des Eigentums der anderen Eigentümer. Zur Abschreckung potentieller Täter genügt nach Auffassung des Gerichts das Anbringen von Hinweisschildern auf eine Videoüberwachung und das Anbringen von Kameraattrappen. Die Folge: der Beschluss konnte somit angefochten werden.
LG München I, Urteil vom 11.11.2011, Az.: 1 S 12752/11 WEG