Verjährung zum Jahresende

Der Jahreswechsel steht vor der Tür und damit auch die Verjährung diverser Ansprüche, wie z. B. für vertragliche Ansprüche aus Mietverhältnissen, Ansprüche nach WEG (z.B. Hausgeld) und Schadenersatzansprüche (ausgenommen mietvertragliche Ersatzansprüche, die in der 6-Monats-Frist verjähren). Die Verjährungsfrist für privatrechtliche Ansprüche beträgt nach § 195 BGB bekanntlich 3 Jahre, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber hiervon Kenntnis erlangt hat. Ist ein Anspruch somit im Jahre 2009 entstanden, verjährt er am 31. Dezember 2012.

Durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags beim Mahngericht kann die Verjährung gehemmt werden. In der Praxis werden daher häufig kurz vor Ablauf eines Kalenderjahres Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht eingereicht, um so die Verjährung noch zu hemmen.

Praxistipp

Es ist zu empfehlen, Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides im automatisierten Mahnverfahren in Niedersachsen noch vor den Feiertagen zu stellen, um der Verjährung von Ansprüchen entgegenzuwirken.

Autor: Anett Hübner, Rechtsfachwirtin – huebner@bethgeundpartner.de