„Wildes Urinieren“ im Mietshaus – Gericht: Videoüberwachung zulässig

„Wildes Urinieren“ im Mietshaus – Gericht: Videoüberwachung zulässig

 

Im Mietshaus ist eine verdeckte Videoüberwachung zur Ermittlung einer für „wildes Urinieren“ verantwortlichen Person zulässig. Wird einer der Mieter als Übeltäter ermittelt, kann ihm der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Darauf verweist der Anwalt-Suchservice und berichtet von einem Fall, den das Amtsgericht Zerbst zu entscheiden hatte.

In einem Mietshaus kam es über Monate hinweg im Keller zu einem üblen Geruch, der an Fäkalien und Kanalisation erinnerte. Nach massiven Mieterprotesten beauftragte der Vermieter erst eine Sanitär-, dann eine Schädlingsbekämpfungsfirma und schließlich eine Abwassergesellschaft mit Nachforschungen, jedoch ohne Erfolg. Der grauenvolle Geruch hielt unvermindert an. Schließlich installierte der entnervte Vermieter eine Videoüberwachungsanlage. Die Videoaufzeichnungen zeigten später einen Mieter des Hauses, der mehrmals am Tag den Kellerraum betrat, sich in eine Ecke begab, seine Hose öffnete und auf den Boden urinierte. Der Vermieter war angewidert und kündigte dem Übeltäter fristlos. Doch der Wildpinkler weigerte sich, auszuziehen. Er meinte, die heimliche Videoaufzeichnung sei nicht zulässig gewesen und die fristlose Kündigung daher wirkungslos. Auf das Urinieren angesprochen, konnte sich der Mieter an nichts mehr erinnern. Nach diversen Zahnoperationen leide er unter Gedächtnislücken, meinte er. Im übrigen sei auf den Videoaufnahmen kein Urinstrahl zu sehen gewesen, erklärte er dreist. Der Fall ging zu Gericht.

Das Amtsgericht Zerbst stellte sich auf die Seite des Vermieters (Urteil v. 31.03.2003, Az: 6 C 614/02). Nach seinen ergebnislosen und teuren Nachforschungen sei die heimliche Videoüberwachung zulässig gewesen. Das Urinieren im Keller habe eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters dargestellt, die das Wohl der anderen Mieter beeinträchtigte. Dass der Urinstrahl auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen war, sei unerheblich. Es seien schließlich die typischen Bewegungsabläufe vor dem Urinieren, nämlich das Öffnen der Hose, das Rumdrehen in die Ecke und anschließend das Zurückkehren mit dem Verschließen der Hose zu sehen. Hieraus könne zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Mann uriniert habe. Alles andere wäre lebensfremd. Die vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung sei angesichts der monatelangen Pinkelei gerechtfertigt gewesen, entschied das Gericht.

siehe auch: Anwalt-Suchservice