Anwohner müssen Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nur begrenzt hinnehmenAnwohner müssen Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nur begrenzt hinnehmen

Amtsgericht München, Urteil vom 04.05.2017
– 281 C 17481/16 –

Über das Maß an lebhaften Lebensäußerungen von Kindern hinausgehender Lärm muss nicht geduldet werden

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Nachbarn den von einer Familie mit kleinen Kindern ausgehenden Lärm nicht grenzenlos hinnehmen müssen.

Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines achtstöckigen Hochhauses im Münchner Osten mit vier bis fünf Wohnungen pro Stockwerk. Eine dieser Wohnungen mit drei Zimmern wird seit sechs Jahren an die Beklagten, ein 41 und 29 jähriges Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von vier und sieben Jahren, vermietet. Die Hausordnung sieht Ruhezeiten von 12 bis 14 Uhr und 20 bis 7 Uhr vor.

Klägerin beschwert sich über anhaltenden Lärm auch zu Ruhezeiten

Die Klägerin trug vor, dass es zur Mittags- und Nachtzeit fast täglich zu Ruhestörungen durch die Beklagten käme, in dem sie sich weit über Zimmerlautstärke unterhielten, laut unter Benutzung der Freisprecheinrichtung telefonierten, häufig Besuch von mehreren Personen in den Abendstunden empfingen, laut Musik hörten, den Fernseher zeitgleich laut an hätten und in den Abendstunden häufig staubsaugten. Zudem verursachte die Familie Lärm durch Geschrei, Herumtrampeln, Springen und dadurch dass sie Gegenstände fallenlässt, Türen zuwirft und rhythmisch auf den Boden schlägt. Die Beklagten wurden – fast seit ihrem Einzug von den Miteigentümern immer wieder aufgefordert, die Störungen zu unterlassen. Die Situation änderte sich dadurch aber nicht.

Die Beklagten bestreiten die Ruhestörungen. Die Kinder gingen auch in der Ferienzeit spätestens gegen 20 Uhr bzw. 20.30 Uhr ins Bett. Die Beklagten hätten im vergangenen Jahr keinen Besuch gehabt.

Zeugen bestätigen Aussagen der Klägerin durch Lärmprotokoll

Das Amtsgericht München vernahm die unter und unmittelbar neben der Wohnung der Beklagten lebenden Wohnungseigentümerinnen. Die Nachbarin unterhalb legte ein von ihr geführten Lärmprotokoll vor und gab an, dass es täglich zum Teil bis nach Mitternacht laut gewesen sei, da die Erwachsenen schrien, sich laut unterhielten und zeitgleich den Fernseher laut betrieben. Die Kinder schrien, trampelten oder sprangen Seil. Mehrmals pro Woche seien fünf bis acht Kinder in der Wohnung der Beklagten anwesend gewesen. Zudem habe man oft nach 20 Uhr gestaubsaugt und Möbel verrückt. Die Zeugin habe mehrfach versucht mit dem Ehemann zu reden. Der habe aber lediglich gesagt, dass er alles machen könne, was er wolle. Die Zeugin sei schließlich 2017 aufgrund des Lärmes aus ihrer Eigentumswohnung in eine Mietwohnung umgezogen. Ihre Angaben wurden von der weiteren Nachbarin und deren Lärmprotokoll bestätigt.

AG: Lärm steht in keinem Zusammenhang mehr mit adäquaten Wohnnutzung

Das Amtsgericht München glaubte den Zeuginnen und gab der Klagepartei Recht. Frequenz, Lautstärke und die Zeiten der Lärmentfaltung stünden laut Gericht nicht mehr im Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung oder einer hinzunehmenden lebhaften Lebensäußerung von Kindern. Das von den Kindern ausgehende regelmäßige und über einen langen Zeitraum gehende laute Geschrei, Springen und Getrampel in der Wohnung weit nach 20 Uhr, Seilspringen in der Wohnung und das Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur gehe über das hinaus, was bei Kindern üblicherweise hingenommen werden müsse. Zudem hätten sich die Beklagten auch rücksichtslos verhalten, indem sie auf mehrfache Aufforderungen der Hauseigentümer, den Lärmpegel zu senken, mit der Aussage reagierten, dass sie tun und lassen können, was sie wollten.

Gericht untersagt Lärmentfaltung unter Androhung eines Ordnungsgeldes

Das Amtsgericht untersagte unter Androhung von Ordnungsgeld den Beklagten zu den in der Hausordnung festgesetzten Zeiten laute Unterhaltungen, insbesondere mit Geschrei zu führen, sowie Fernseher, Radio und sonstige Wiedergabegeräte über Zimmerlautstärke hinaus zu betreiben. In den genannten Zeiten haben sie es auch zu unterlassen, dass der übliche Lärmpegel von spielenden Kindern überschritten wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online