Aufschlüsselungspflicht bei Modernisierungskosten

Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen sind nur insoweit zulässig, als die vom Vermieter aufgewendeten Kosten notwendig waren, so der BGH mit Urteil vom 17. Dezember 2008. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisierungsaufwendungen sind danach nicht umlagefähig. Der BGH weist darauf hin, dass Umfang und Ausführung der baulichen Maßnahme durch den Vermieter bestimmt würden und daher dessen Risikobereich zuzuordnen seien. Er verwehrte dem Vermieter deshalb im Zusammenhang mit dem Einbau einer Wasseruhr die Umlage der Kosten für die Demontage einer Arbeitsplatte in der Küche. Der Handwerker hatte diese zum Schutz vor Beschädigungen demontiert und diese Leistung ebenfalls in Rechnung gestellt; dies hielt der BGH für nicht erforderlich.

Praxistipp

Vermieter müssen nunmehr nicht nur Instandsetzungskosten aus den Kosten einer Modernisierung herausrechnen, sondern auch noch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Arbeitsschritte des Handwerkers prüfen. Der Vermieter ist diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. Einem Ermessensspielraum des Vermieters erteilte der BGH ausdrücklich eine Absage. Es ist zu befürchten, dass schon solche eher formalen Anforderungen an die Modernisierungsmieterhöhung ansonsten sanierungswillige Eigentümer abhalten werden, sinnvolle Maßnahmen wie die energetische Gebäudesanierung durchzuführen.

Autor: André Dietrich-Bethge – dietrich-bethge@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, VIII ZR 41/08 – www.bundesgerichtshof.de