Bei zwei Mietern darf nicht nur einer „aufgefordert“ werden

Ein Mieter hat aus einer Betriebskostenabrechnung keine Nachforderung zu begleichen, wenn die Abrechnung zwar im gemeinsamen Briefkasten zweier Mieter zugegangen ist, sie aber nur an den Mitmieter adressiert war. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass davon ausgegangen werden müsse, dass nur der Adressat auch berechtigt sei, einen Brief zu öffnen. Auch eine im Mietvertrag enthaltene Klausel zur gegenseitigen Empfangsberechtigung ändere daran nichts; denn der auf diese Weise Bevollmächtige sei nichts anderes als ein „Empfangsbote“. (AZ: 2/17 S 63/08)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.