Belästigung durch Trittschall nach Wechsel des Bodenbelags

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer nach Belieben über sein Sondereigentum verfügen und damit auch einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen, wobei es ohne Belang ist, welche Art von Belag bei Errichtung der Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde.

Führt allerdings eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.