Belegeinsicht – Wer kann was von wem wo beanspruchen?

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht
EINMAL IM JAHR IST ES SO WEIT:

DIE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG FLATTERT INS HAUS.

MEISTENS IST DAS EIN EHER UNERFREULICHES EREIGNIS, DENN BETRIEBSKOSTENNACHZAHLUNGEN SIND LEIDER DIE REGEL.

WIRD DIE SOG. ZWEITE MIETE FÜR DAS VERGANGENE JAHR ABSCHLIESSEND VERLANGT, LOHNT ES SICH REGELMÄSSIG  GENAUER HINZUSCHAUEN, DENN FEHLER SIND HÄUFIG.

Belegeinsicht und Betriebskostenabrechnung – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

BELEGEINSICHT – MIETER HAT ANSPRUCH GEGEN DEN VERMIETER

Eine Betriebskostenabrechnung muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen. Die kann man u.a. in der Grundsatzentscheidung

BGH, Urteil vom 23.11.1981 – VIII ZR 298/80

oder hier nachlesen.

Ob eine Betriebskostenabrechnung formell in Ordnung ist oder nicht, kann man ohne Weiteres, d.h. anhand der Betriebskostenabrechnung selbst prüfen.

Hingegen dient die Belegeinsicht der Überprüfung der materiellen, d.h. der inhaltlichen Richtigkeit. U. a. geht es um die Fragen, ob die eingestellten Betriebskostenbeträge zutreffend und tatsächlich angefallen sind.

Dafür hat der Mieter einen Anspruch auf Belegeinsicht gegen den Vermieter. Wenn der Vermieter diesen nicht erfüllt, muss der Mieter eine sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachzahlung nicht leisten – siehe u.a.

BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17.

Belegeinsicht – Rechnungen, Bescheide, Verbrauchswerte und Zahlungsnachweise

Kurz gesagt ist das Belegeinsichtsrecht des Mieters umfassend.

Soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Betriebskostenabrechnung nötig ist, darf er sämtliche dieser zu Grunde liegenden Rechnungen, Bescheide, Verträge, Ablese- und Verbrauchswerte einsehen.

Zudem hat der Mieter Anspruch auf Vorlage von Zahlungsnachweisen, z.B. Kontoauszüge, aus denen sich der tatsächliche Abfluss der Betriebskosten beim Vermieter ergibt

BGH, Urteil vom 09.12.2020 -VIII ZR 118/19.

Übrigens darf der Mieter die Originalbelege einsehen. Das heißt er muss sich grundsätzlich nicht mit Kopien oder Scans zufrieden geben – siehe u.a.

LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2020 – 401 HKO 56/18.

Belegeinsicht – Kein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien

Wenn der Mieter die Belege einsehen möchte, muss er dies in der Regel beim Vermieter tun.

Also besteht im – wie in der Regel – preisfreien Mietrecht kein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen:

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Ralf Schulze Steinen

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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