Bezeichnung des Kelleraumes erfordert keine Schriftform


Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht näher bezeichneter Kellerraum ("… 1 Keller …") vermietet, so unterliegt eine mündliche Absprache der Mietvertragsparteien darüber, um welchen von mehreren, im Wesentlichen gleichartigen Kellerräumen es sich handelt, nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB.
BGH-Urteil vom 12.3.2008, Az: VIII ZR 71/07

Quelle: www. ml-fachinstitut.de