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Mit Beschluss vom 17.4.2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut bekräftigt: Bei Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses ist regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben (VIII ZR 63/04). Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können. Letzteres wurde im vorliegenden Fall bejaht, weil 3 Programme des Heimatlandes mit Decoder und weitere 4 mit Hilfe eines zusätzlich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels zu empfangen sind, selbst wenn sich die Programminhalte von 3 Sendern überschneiden.
Am 16.5.2007 hatte der BGH entschieden, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilen muss, wenn der Mieter die Antennenschüssel auf einem nicht einsehbaren Balkon unauffällig platziert (VIII ZR 207/04). Dies Urteil ist inzwischen in den Internetseiten des BGH veröffentlicht: www.bundesgerichtshof.de / Entscheidungen / Aktenzeichen eingeben.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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