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In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bemerkte die Mieterin in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden und kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos unter Verweis auf die Gesundheitsgefährdung.
Dies war vorschnell. Nach der Begründung der BGH-Richter sei eine solche Kündigung erst dann zulässig, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden gewährt oder eine Abmahnung erteilt worden sei.
Darüber hinaus könne eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden.
Das Urteil BGH VIII ZR 182/06 unter www.anwaelte-giessen.de
Quelle: http://openpr.de
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