BGH: Schönheitsreparaturen – Entfernung Tapeten

BGH:  Schönheitsreparaturen – Entfernung Tapeten
 
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel
1. 
"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen
 
BGH-Urteil  vm 5. April 2006VIII ZR 152/05

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