Bundesgerichtshof: 3 Kündigungsurteile


a) Eine Ausnahme von der dreimonatigen Kündigungsfrist für Mieter: Ein vor dem 1. September 2001 (Inkrafttreten des neuen Mietrechts)  geschlossener Wohnungs-Mietvertrag, der auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass er sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch jetzt nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – VIII ZR 257/06). Der Fall: Mieter und Vermieter hatten einen auf sieben Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen, der ursprünglich bis zum 31. Juli 1998 lief. Zusätzlich war vereinbart, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, falls er nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist – je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monate – zu seinem Ablauftermin gekündigt wird.
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass eine solche vertragliche Regelung nach dem bis zur Mietrechtsreform geltenden Recht wirksam war und auch nach neuem Recht weitergilt. Das bedeutet, dass der Mieter im vorliegenden Fall nur jeweils zum 31. Juli kündigen kann, allerdings mit drei Monaten Frist. Vorsicht: Mit welcher Frist die Kündigung zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Einzelfall. Es muss nicht stets die dreimonatige Frist nach dem neuen Mietrecht sein. Daher ist rechtzeitige Beratung beim Mieterverein dringend zu empfehlen.
b) Kann eine Kommanditgesellschaft eine ihr gehörende Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen? Nein, sagt der BGH, Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich nicht in Betracht. Ein anderweitiges berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB) einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses könnte bestehen, wenn die Wohnung für einen Mitarbeiter benötigt wird. Eine solche Kündigung ist aber nur dann zulässig, wenn das Wohnen des Mitarbeiters gerade in dieser Wohnung nach seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist. (BGH, Urteile vom 23.05.2007, VIII ZR 113/06 und VIII ZR 122/06)
c) Eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Vermieterin kann ein Wohnraum-Mietverhältnis  grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen. Voraussetzung ist allerdings, so der BGH in seinem Urteil vom 27. Juni 2007, dass dieser Gesellschafter bereits bei Abschluss des Mietvertrages der Gesellschaft angehörte (VIII ZR 271/06). Diese Einschränkung ist wichtig. Tritt also nach Abschluss des Mietvertrags ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so kann für diesen kein Eigenbedarf geltend gemacht werden. 
Quelle: Mieterverein Hamburg