Der Kleiderschrank darf durchaus „außen“ stehen

Ein Vermieter kann einen seiner Mieter nicht für Schimmelbildung im Wohnzimmer verantwortlich machen, weil dieser in der Altbauwohnung einen Kleiderschrank unmittelbar, statt mit einem Abstand von acht bis zehn Zentimetern an eine Außenwand gestellt hatte. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg stellte fest, dass ein solcher Grundsatz, der einen solchen Möbelaufbau verbiete, nicht bestehe. Etwas anderes könne nur gelten, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vorgesehen sei. (AZ: 915 C 515/08)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.