Digitaler Fernsehempfang befreit Mieter nicht von Kabel-TV-Kosten

 
(fair-NEWS) – Gerichte beurteilen Kabelanschluss als Wohnwertverbesserung

Viele Mieter, die für einen Kabelanschluss zahlen, schauen bezüglich der Kosten bald in die Röhre: Bis spätestens Ende 2008 sollen etwa 90 Prozent aller Haushalte digitales Antennenfernsehen, bekannt als DVB-T, empfangen können. Mit dem entsprechenden Decoder und einer einfachen Zimmerantenne können ähnlich viele Programme wie mit dem Kabelfernsehen empfangen werden und machen dieses damit in vielen Haushalten überflüssig. Die Kabelanschlusskosten bleiben jedoch in vielen Fällen bestehen.

"Häufig werden Mieter weiterhin die Kosten für den Kabelanschluss tragen müssen", so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands IVD. Hintergrund ist, dass Vermieter den Kabelanschluss als Teil des Mietvertrages zur Verfügung stellen – nicht selten laufen die Verträge für 20 Jahre oder länger. Die Gebühren zieht der Vermieter monatlich über die Betriebskosten ein. "Mieter können den Anschluss meistens nicht selbst kündigen. Es sei denn, es existiert ein individueller Kabelanschluss. In solch einem Fall können Mieter nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit kündigen und künftig Fernsehen über DVB-T empfangen. Wer also nicht doppelt zahlen will, sollte seinen Mietvertrag prüfen", empfiehlt Schick.

Ein besonderer Fall betrifft Häuser, die noch gar nicht ans Kabelfernsehen angeschlossen sind. Obwohl die Mieter über DVB-T fernsehen könnten, darf der Vermieter weiterhin Kabelfernsehen installieren. "Als Modernisierungsmaßnahme können jährlich elf Prozent der Installationskosten auf die Miete umgelegt werden. Denn ein Kabelanschluss gilt als hochwertiger als DVB-T und daher als Maßnahme zur Wohnwertverbesserung", so Immobilienexperte Lars Kutz, Rechtsanwalt in der Kanzlei Bethgeundpartner in Hannover, mit einem Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 253/04).

DVB-T wird sich auch auf die häufig diskutierten Satellitenschüsseln an Hauswänden auswirken. Für das im Grundgesetz verankerte Recht auf Information werden Mietern in der Regel keine Satellitenschüsseln zugestanden. Gegenwärtig sind beispielsweise Ausnahmen für Ausländer möglich, die ihre Heimatprogramme empfangen wollen (Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 207/04; Az. VIII ZR 118/04). Weitere Ausnahmen sind vom konkreten Fall abhängig. "Mieter dürfen in Einzelfällen Satellitenschüsseln anbringen, wenn besondere Gründe für den Empfang spezieller Programme sprechen. Ein solcher Einzelfall könnte gegeben sein, wenn dies beruflich erforderlich ist", so Schick. "Alle bisher gültigen Ausnahmen könnten jedoch seltener werden, wenn sich die Sendervielfalt über DVB-T zukünftig erhöht."

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Quelle: Pressemitteilung des IVD